Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.12.1947 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.12.194730.06.1999 BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrolokomotivführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1947BGBl. Nr. 267/1947

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph eins,

Zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom, sowie von Gleichstromlokomotiven und rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom in Niederspannung betriebenen Triebwagen, die auf öffentlichen Bahnen (Haupt- und Nebenbahnen) oder auf Anschlußbahnen (Schleppbahnen) im Sinne des Paragraph 2, des Eisenbahngesetzes vom 30. April 1943 oder auf solchen Eisenbahnen verkehren, auf denen das Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde für eine bestimmte Zeit einen beschränkt öffentlichen Verkehr gemäß Paragraph 25,, Abs. (2), des Eisenbahngesetzes zugelassen hat, dürfen nur Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die

  1. Litera a
    körperlich geeignet,
  2. Litera b
    mindestens 18 Jahre alt sind,
  3. Litera c
    nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen und die nötige Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  4. Litera d
    die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet haben und
  5. Litera e
    ihre Befähigung durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung nachweisen.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011254

Dokumentnummer

NOR12145101

Alte Dokumentnummer

N9194741577L