Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom, sowie von Gleichstromlokomotiven und rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom in Niederspannung betriebenen Triebwagen, die auf öffentlichen Bahnen (Haupt- und Nebenbahnen) oder auf Anschlußbahnen (Schleppbahnen) im Sinne des § 2 des Eisenbahngesetzes vom 30. April 1943 oder auf solchen Eisenbahnen verkehren, auf denen das Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde für eine bestimmte Zeit einen beschränkt öffentlichen Verkehr gemäß § 25, Abs. (2), des Eisenbahngesetzes zugelassen hat, dürfen nur Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die Zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom, sowie von Gleichstromlokomotiven und rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom in Niederspannung betriebenen Triebwagen, die auf öffentlichen Bahnen (Haupt- und Nebenbahnen) oder auf Anschlußbahnen (Schleppbahnen) im Sinne des Paragraph 2, des Eisenbahngesetzes vom 30. April 1943 oder auf solchen Eisenbahnen verkehren, auf denen das Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde für eine bestimmte Zeit einen beschränkt öffentlichen Verkehr gemäß Paragraph 25,, Abs. (2), des Eisenbahngesetzes zugelassen hat, dürfen nur Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die
mindestens 18 Jahre alt sind,
nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen und die nötige Vertrauenswürdigkeit besitzen,
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet haben und
ihre Befähigung durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145101
Alte Dokumentnummer
N9194741577L