Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 9 gelten nicht für Personen, die die Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven und elektrischen Triebwagen zu besorgen haben, die auf Bahnen verkehren, die nicht zu den im § 1 angeführten Bahnen gehören und dem Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde nicht unterstehen; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel das Bundesministerium für Verkehr. Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 9 gelten nicht für Personen, die die Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven und elektrischen Triebwagen zu besorgen haben, die auf Bahnen verkehren, die nicht zu den im Paragraph eins, angeführten Bahnen gehören und dem Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde nicht unterstehen; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel das Bundesministerium für Verkehr.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145110
Alte Dokumentnummer
N9194741586L