Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Den Organen des Bundesministeriums für Verkehr als Eisenbahnbehörde steht das Recht zu, in die Zeugnisse von Führern elektrischer Lokomotiven und Triebwagen jederzeit Einsicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Weiters steht diesen Organen das Recht zu, solchen Personen, die trotz abgelegter fachtechnischer Prüfung nach der Art ihrer Dienstesausübung aus Gründen der Betriebssicherheit für die Weiterverwendung im Elektrolokomotivführerdienste nicht geeignet erscheinen oder die sich einer groben oder wiederholten Außerachtlassung der sicherheitstechnischen Vorschriften schuldig gemacht haben, den Widerruf der Befähigungserklärung und die Entziehung des Zeugnisses anzudrohen und im Falle einer Wiederholung unter gleichzeitiger Enthebung vom Dienste diesen Widerruf auszusprechen sowie die Entziehung des Zeugnisses zu verfügen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann mit dem Widerruf der Befähigungserklärung und der Entziehung des Zeugnisses auch ohne vorherige Androhung sofort vorgegangen werden.
(3)Absatz 3,Gegen die Entziehung des Zeugnisses steht die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde zu.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR12145111
Alte Dokumentnummer
N9194741587L