Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
30.12.1947 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1130.12.194730.06.1999 BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrolokomotivführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.12.1947BGBl. Nr. 267/1947

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Den Organen des Bundesministeriums für Verkehr als Eisenbahnbehörde steht das Recht zu, in die Zeugnisse von Führern elektrischer Lokomotiven und Triebwagen jederzeit Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Weiters steht diesen Organen das Recht zu, solchen Personen, die trotz abgelegter fachtechnischer Prüfung nach der Art ihrer Dienstesausübung aus Gründen der Betriebssicherheit für die Weiterverwendung im Elektrolokomotivführerdienste nicht geeignet erscheinen oder die sich einer groben oder wiederholten Außerachtlassung der sicherheitstechnischen Vorschriften schuldig gemacht haben, den Widerruf der Befähigungserklärung und die Entziehung des Zeugnisses anzudrohen und im Falle einer Wiederholung unter gleichzeitiger Enthebung vom Dienste diesen Widerruf auszusprechen sowie die Entziehung des Zeugnisses zu verfügen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann mit dem Widerruf der Befähigungserklärung und der Entziehung des Zeugnisses auch ohne vorherige Androhung sofort vorgegangen werden.
  3. Absatz 3,Gegen die Entziehung des Zeugnisses steht die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde zu.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011254

Dokumentnummer

NOR12145111

Alte Dokumentnummer

N9194741587L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/267/P11/NOR12145111