Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die beim Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung bereits in Verwendung stehenden Führer elektrischer Lokomotiven und Triebwagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Ablegung einer fachtechnischen Prüfung verpflichtet sind, haben diese Prüfungen innerhalb eines Jahres, vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an gerechnet, abzulegen.
(2)Absatz 2,Jene Triebfahrzeugführer, die sich der fachtechnischen Prüfung gemäß der Verordnung B. G. Bl. Nr. 30/1926 unterzogen haben oder die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche Lokomotivführerprüfung abgelegt und überdies die praktische Befähigung zur Bedienung und Führung von Elektrotriebfahrzeugen durch eine formlose Prüfung nachgewiesen haben, brauchen keine neuerliche Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen.Jene Triebfahrzeugführer, die sich der fachtechnischen Prüfung gemäß der Verordnung B. G. Bl. Nr. 30 aus 1926, unterzogen haben oder die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche Lokomotivführerprüfung abgelegt und überdies die praktische Befähigung zur Bedienung und Führung von Elektrotriebfahrzeugen durch eine formlose Prüfung nachgewiesen haben, brauchen keine neuerliche Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen.
(3)Absatz 3,Dagegen müssen jene Triebfahrzeugführer, die nach dem 27. April 1945 die formlose Prüfung (fachtechnische Verwendungsprüfung) abgelegt haben, die behördliche Prüfung nach den vorstehenden Bestimmungen ablegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145114
Alte Dokumentnummer
N9194741590L