Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
30.12.1947 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1430.12.194730.06.1999 BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrolokomotivführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.12.1947BGBl. Nr. 267/1947

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die beim Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung bereits in Verwendung stehenden Führer elektrischer Lokomotiven und Triebwagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Ablegung einer fachtechnischen Prüfung verpflichtet sind, haben diese Prüfungen innerhalb eines Jahres, vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an gerechnet, abzulegen.
  2. Absatz 2,Jene Triebfahrzeugführer, die sich der fachtechnischen Prüfung gemäß der Verordnung B. G. Bl. Nr. 30 aus 1926, unterzogen haben oder die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche Lokomotivführerprüfung abgelegt und überdies die praktische Befähigung zur Bedienung und Führung von Elektrotriebfahrzeugen durch eine formlose Prüfung nachgewiesen haben, brauchen keine neuerliche Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen.
  3. Absatz 3,Dagegen müssen jene Triebfahrzeugführer, die nach dem 27. April 1945 die formlose Prüfung (fachtechnische Verwendungsprüfung) abgelegt haben, die behördliche Prüfung nach den vorstehenden Bestimmungen ablegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011254

Dokumentnummer

NOR12145114

Alte Dokumentnummer

N9194741590L