Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ablegung der fachtechnischen Prüfung A berechtigt nicht zur Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven und rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom in Niederspannung betriebenen Triebwagen; die Ablegung der fachtechnischen Prüfung B berechtigt nicht zur Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom.
(2)Absatz 2,Die beiden Prüfungen A und B können auch gleichzeitig miteinander abgelegt werden. Die vorgeschriebene praktische Ausbildung ist dabei für jedes der beiden Fachgebiete voneinander getrennt im vollen, durch § 2, Abs. (3), vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach § 2, Abs. (4), abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.Die beiden Prüfungen A und B können auch gleichzeitig miteinander abgelegt werden. Die vorgeschriebene praktische Ausbildung ist dabei für jedes der beiden Fachgebiete voneinander getrennt im vollen, durch Paragraph 2,, Abs. (3), vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach Paragraph 2,, Abs. (4), abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145104
Alte Dokumentnummer
N9194741580L