Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.12.1947 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.12.194730.06.1999 BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrolokomotivführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1947BGBl. Nr. 267/1947

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die fachtechnische Prüfung setzt sich aus einer theoretischen Prüfung und aus einer praktischen Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung wird mündlich abgehalten. Bei ihr haben die Prüfungswerber die vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung der Lokomotiven und Triebwagen der einschlägigen Gattung, der Grundsätze für ihre Handhabung und Bedienung, die Art und den Zweck der Sicherheitsvorrichtungen, der Ausrüstungsteile und der Hilfseinrichtungen, die in Betracht kommenden grundlegenden Gebiete der Naturlehre sowie der Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Besondere Vorschriften, deren Kenntnis nur für die Dienstverwendung bei bestimmten Unternehmungen oder auf bestimmten Strecken erforderlich ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften und dergleichen, sind nicht Prüfungsgegenstand.
  4. Absatz 4,Die Verwendungsprobe hat auf einer in Gang gesetzten Lokomotive, beziehungsweise einem Triebwagen der einschlägigen Gattung zu erfolgen.

Schlagworte





Signalvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011254

Dokumentnummer

NOR12145105

Alte Dokumentnummer

N9194741581L