Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die fachtechnische Prüfung setzt sich aus einer theoretischen Prüfung und aus einer praktischen Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung wird mündlich abgehalten. Bei ihr haben die Prüfungswerber die vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung der Lokomotiven und Triebwagen der einschlägigen Gattung, der Grundsätze für ihre Handhabung und Bedienung, die Art und den Zweck der Sicherheitsvorrichtungen, der Ausrüstungsteile und der Hilfseinrichtungen, die in Betracht kommenden grundlegenden Gebiete der Naturlehre sowie der Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Besondere Vorschriften, deren Kenntnis nur für die Dienstverwendung bei bestimmten Unternehmungen oder auf bestimmten Strecken erforderlich ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften und dergleichen, sind nicht Prüfungsgegenstand.
(4)Absatz 4,Die Verwendungsprobe hat auf einer in Gang gesetzten Lokomotive, beziehungsweise einem Triebwagen der einschlägigen Gattung zu erfolgen.
Schlagworte
Signalvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145105
Alte Dokumentnummer
N9194741581L