Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Vornahme der im § 3 erwähnten fachtechnischen Prüfungen werden vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde Prüfungskommissäre bestellt.Zur Vornahme der im Paragraph 3, erwähnten fachtechnischen Prüfungen werden vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde Prüfungskommissäre bestellt.
(2)Absatz 2,Jeder Prüfungskommissär wird in der Regel für die Vornahme beider fachtechnischer Prüfungen (A und B) bestellt, ausnahmsweise kann die Bestellung auch auf eines der beiden Fachgebiete eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3,Namen und Wohnsitz der Prüfungskommissäre sind von den Ämtern der Landesregierungen kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145106
Alte Dokumentnummer
N9194741582L