Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
23.10.1952 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 723.10.195230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrolokomotivführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.10.1952

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer sich einer Prüfung in Gemäßheit dieser Verordnung unterziehen will, hat bei einem Prüfungskommissär mittels eines gestempelten Gesuches um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen und die Erfüllung der im Paragraph eins, festgesetzten Erfordernisse für die Zulassung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung entscheidet der Prüfungskommissär; verweigert er die Zulassung, so steht dem abgewiesenen Bewerber die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr zu.
  3. Absatz 3,Für jede Abnahme der Prüfung hat der Bewerber eine Taxe von 50 Schilling zu entrichten. Werden beide Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt (Paragraph 4, Absatz 2,), so beträgt die Prüfungstaxe für beide Prüfungen zusammen 80 Schilling. Die Prüfungstaxe ist nach der Zulassung, jedoch vor Ablegung der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs zu erlegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011254

Dokumentnummer

NOR12145107

Alte Dokumentnummer

N9194741583L