Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer sich einer Prüfung in Gemäßheit dieser Verordnung unterziehen will, hat bei einem Prüfungskommissär mittels eines gestempelten Gesuches um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen und die Erfüllung der im § 1 festgesetzten Erfordernisse für die Zulassung nachzuweisen.Wer sich einer Prüfung in Gemäßheit dieser Verordnung unterziehen will, hat bei einem Prüfungskommissär mittels eines gestempelten Gesuches um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen und die Erfüllung der im Paragraph eins, festgesetzten Erfordernisse für die Zulassung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung entscheidet der Prüfungskommissär; verweigert er die Zulassung, so steht dem abgewiesenen Bewerber die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr zu.
(3)Absatz 3,Für jede Abnahme der Prüfung hat der Bewerber eine Taxe von 50 Schilling zu entrichten. Werden beide Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt (§ 4 Abs. 2), so beträgt die Prüfungstaxe für beide Prüfungen zusammen 80 Schilling. Die Prüfungstaxe ist nach der Zulassung, jedoch vor Ablegung der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs zu erlegen.Für jede Abnahme der Prüfung hat der Bewerber eine Taxe von 50 Schilling zu entrichten. Werden beide Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt (Paragraph 4, Absatz 2,), so beträgt die Prüfungstaxe für beide Prüfungen zusammen 80 Schilling. Die Prüfungstaxe ist nach der Zulassung, jedoch vor Ablegung der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs zu erlegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145107
Alte Dokumentnummer
N9194741583L