Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.12.1947 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 830.12.194730.06.1999 BGBl. Nr. 267/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrolokomotivführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.12.1947BGBl. Nr. 267/1947

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nach Abschluß der Prüfung (theoretischer Prüfung und Verwendungsprobe) hat der Prüfungskommissär dem Prüfungswerber ohne weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Außerdem hat er ihm ein gestempeltes schriftliches Zeugnis nach beiliegendem Muster auszustellen, in welchem auszusprechen ist
    1. Litera a
      für welche Arten von Lokomotiven, beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber auf Grund der abgelegten Prüfung die Befähigung zur selbständigen Führung und Wartung erworben hat und
    2. Litera b
      bei welchen Bauarten von Lokomotiven, beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber laut der von ihm beigebrachten Dienstzeugnisse die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch erworben hat (Paragraph 2,, Abs. (3) und (4)).
  2. Absatz 2,Die für das Zeugnis erforderlichen Stempel hat der Prüfungswerber beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011254

Dokumentnummer

NOR12145108

Alte Dokumentnummer

N9194741584L