Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß der Prüfung (theoretischer Prüfung und Verwendungsprobe) hat der Prüfungskommissär dem Prüfungswerber ohne weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Außerdem hat er ihm ein gestempeltes schriftliches Zeugnis nach beiliegendem Muster auszustellen, in welchem auszusprechen ist
für welche Arten von Lokomotiven, beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber auf Grund der abgelegten Prüfung die Befähigung zur selbständigen Führung und Wartung erworben hat und
bei welchen Bauarten von Lokomotiven, beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber laut der von ihm beigebrachten Dienstzeugnisse die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch erworben hat (§ 2, Abs. (3) und (4)).bei welchen Bauarten von Lokomotiven, beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber laut der von ihm beigebrachten Dienstzeugnisse die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch erworben hat (Paragraph 2,, Abs. (3) und (4)).
(2)Absatz 2,Die für das Zeugnis erforderlichen Stempel hat der Prüfungswerber beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145108
Alte Dokumentnummer
N9194741584L