Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrolokomotivführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1947 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht besteht, so kann die Prüfung nach Ablauf von mindestens sechs Monaten wiederholt werden. Der Prüfungskommissär hat den Prüfungswerber schriftlich davon zu verständigen, daß er die Prüfung nicht bestanden hat, und zugleich auszusprechen, ob die Verwendungspraxis für die neuerliche Prüfung zu wiederholen ist. Für die neuerliche Prüfung kann nur eine Verwendungspraxis anerkannt werden, deren Beendigung nicht mehr als ein Jahr vom Tage des Ansuchens um die neuerliche Prüfung zurückliegt.
(2)Absatz 2,Die Wiederholung der Prüfung hat in der Regel bei demselben Prüfungskommissär stattzufinden, der die erste Prüfung vorgenommen hat; in rücksichtswürdigen Fällen kann vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde über begründetes Ansuchen die Wiederholung der Prüfung auch bei einem anderen Prüfungskommissär zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Wird der Prüfungswerber auch bei dieser Wiederholungsprüfung als nicht befähigt erkannt, so darf er zu einer neuerlichen Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf eines Jahres zugelassen werden.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommissäre haben die Namen der Prüfungswerber, die bei einer Prüfung als nicht befähigt erkannt wurden, unter Angabe des für die allfällige Wiederholung der Prüfung eingeräumten Zeitraumes sofort nach erfolgter Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr anzuzeigen, das hievon alle anderen Prüfungskommissäre in Kenntnis zu setzen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12145109
Alte Dokumentnummer
N9194741585L