Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
98/01 Wohnbauförderung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Übergangsbestimmung
(Anm.: zu § 25, BGBl. Nr. 130/1948)Anmerkung, zu Paragraph 25,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,)
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)Anmerkung, Absatz 2, betrifft das Strafgesetzbuch)
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR40023827