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§ 1

Fassungen
14.08.1954 bis 31.12.1967 — BGBl. Nr. 154/1954
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114.08.195431.12.1967 BGBl. Nr. 154/1954 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.08.1954BGBl. Nr. 154/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1967aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Erstes Hauptstück.
I. Gegenstand des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und der Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten Hausrates.
  2. Absatz 2,Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Baulichkeiten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt in Zweifelsfällen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
  3. Absatz 3,Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend Wohnzwecken, wenn die Summe der Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile, wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u. dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken dienen, außer Betracht bleiben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 154/1954

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145118

Alte Dokumentnummer

N9194821373L