Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1952Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 10.Paragraph 10,
Als durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) im Sinne der §§ 7 und 8 sind Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke anzusehen, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den Hauptmietzins für drei Jahre oder den zweifachen Jahresbruttomietzins übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gegenüberzustellen. Als kriegsbeschädigte bebaute Grundstücke sind auch solche anzusehen, die durch eine Artfortschreibung infolge eines totalen Kriegsschadens als unbebaute Grundstücke erklärt wurden. Als durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) im Sinne der Paragraphen 7 und 8 sind Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke anzusehen, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den Hauptmietzins für drei Jahre oder den zweifachen Jahresbruttomietzins übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gegenüberzustellen. Als kriegsbeschädigte bebaute Grundstücke sind auch solche anzusehen, die durch eine Artfortschreibung infolge eines totalen Kriegsschadens als unbebaute Grundstücke erklärt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145130
Alte Dokumentnummer
N9194821385L