Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1951Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Fondsbeiträge nach § 7, Abs. (1), Z 2, können von den Einkünften des Eigentümers aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.Die Fondsbeiträge nach Paragraph 7,, Abs. (1), Ziffer 2,, können von den Einkünften des Eigentümers aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die nach § 7, Abs (1), Z 2, vom Eigentümer zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den Bestandnehmer – unbeschadet der Vorschrift des § 9 – auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften nicht überwälzt werden.Die nach Paragraph 7,, Abs (1), Ziffer 2,, vom Eigentümer zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den Bestandnehmer – unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 9, – auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften nicht überwälzt werden.
(3)Absatz 3,Die nach § 8 vom Pfandgläubiger zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den Liegenschaftseigentümer (Darlehensschuldner) auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen nicht überwälzt werden. Vereinbarungen dieser Art sind unwirksam. Die Kündigung eines Darlehens ist unwirksam, wenn sie im Zusammenhang mit den vom Pfandgläubiger gemäß § 8 zu leistenden Fondsbeiträgen steht. Geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten.Die nach Paragraph 8, vom Pfandgläubiger zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den Liegenschaftseigentümer (Darlehensschuldner) auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen nicht überwälzt werden. Vereinbarungen dieser Art sind unwirksam. Die Kündigung eines Darlehens ist unwirksam, wenn sie im Zusammenhang mit den vom Pfandgläubiger gemäß Paragraph 8, zu leistenden Fondsbeiträgen steht. Geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten.
(4)Absatz 4,In Ermanglung eines von der Mietkommission bereits festgesetzten Friedensmietzinses ist für die Wohnung oder den Geschäftsraum von dieser ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde.
(5)Absatz 5,Die näheren Vorschriften über die Fondsbeiträge, insbesondere über die Behörden, das Verfahren, die Veranlagung, Fälligkeit und Einbringung, werden durch Verordnung der Bundesregierung getroffen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145134
Alte Dokumentnummer
N9194821389L