Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 16.Paragraph 16,
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung der Kommission (§ 5), welcher Anteil des Fonds für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser und für Finanzierung des Ersatzes von kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf. Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung der Kommission (Paragraph 5,), welcher Anteil des Fonds für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser und für Finanzierung des Ersatzes von kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145136
Alte Dokumentnummer
N9194821391L