Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1967Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Durch den Bescheid, mit dem die Fondshilfe bewilligt wird, erwirbt der Bewerber einen Anspruch auf Abschluß eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Vertrages. Der Bescheid tritt mit Abschluß dieses Vertrages außer Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat, solange ein Vertrag gemäß Abs. 1 nicht abgeschlossen ist, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, andernfalls das Darlehen unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wennDer Fonds hat, solange ein Vertrag gemäß Absatz eins, nicht abgeschlossen ist, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, andernfalls das Darlehen unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wenn
der Bewerber durch sein Verschulden mit den Wiederherstellungsarbeiten nicht binnen drei Monaten nach Verständigung von der Bewilligung begonnen, sie nicht gehörig fortgesetzt oder nicht zeitgerecht beendet hat, oder
der Bewerber bei der Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten in wesentlichen Punkten eigenmächtig von dem der Bewilligung zugrunde gelegten Bauvorhaben abweicht, oder
der Bewerber eine Handlung setzt, die auf Grund der §§ 24 und 25 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedroht ist, oderder Bewerber eine Handlung setzt, die auf Grund der Paragraphen 24 und 25 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedroht ist, oder
das Darlehen erschlichen ist, oder
an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde und die Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers, seines nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes oder seines Dienstnehmers regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer wegen nachgewiesener Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend ist, oderan einer Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde und die Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers, seines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes oder seines Dienstnehmers regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer wegen nachgewiesener Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend ist, oder
an einem Geschäftsraum Wohnungseigentum begründet wurde und der Geschäftsraum weder vom Wohnungseigentümer noch von einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer sein im Geschäftsraum betriebenes Unternehmen verpachtet hat.an einem Geschäftsraum Wohnungseigentum begründet wurde und der Geschäftsraum weder vom Wohnungseigentümer noch von einem nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer sein im Geschäftsraum betriebenes Unternehmen verpachtet hat.
(3)Absatz 3,Ist an einer Wohnung (Geschäftsraum) vor dem 1. Feber 1967 Wohnungseigentum begründet worden, so darf die Kündigung nach Abs. 2 lit. e und f nicht vor dem 1. Jänner 1968 ausgesprochen werden. In der Fällen des Abs. 2 lit. e und f ist die Kündigung nur hinsichtlich des auf die betreffende Wohnung (Geschäftsraum) entfallenden Darlehensteilbetrages zulässig und nur der Eigentümer dieser Wohnung (Geschäftsraum) zur Rückzahlung des gekündigten Darlehensteilbetrages verpflichtet.Ist an einer Wohnung (Geschäftsraum) vor dem 1. Feber 1967 Wohnungseigentum begründet worden, so darf die Kündigung nach Absatz 2, Litera e und f nicht vor dem 1. Jänner 1968 ausgesprochen werden. In der Fällen des Absatz 2, Litera e und f ist die Kündigung nur hinsichtlich des auf die betreffende Wohnung (Geschäftsraum) entfallenden Darlehensteilbetrages zulässig und nur der Eigentümer dieser Wohnung (Geschäftsraum) zur Rückzahlung des gekündigten Darlehensteilbetrages verpflichtet.
(4)Absatz 4,Über den Anspruch des Bewerbers auf die Fondshilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Ausnahmsweise kann in den Fällen des § 15 Abs. 3 mit schriftlicher Zustimmung des Fonds über den Anspruch des Bewerbers auf die Fondshilfe durch Abtretung verfügt werden.Über den Anspruch des Bewerbers auf die Fondshilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Ausnahmsweise kann in den Fällen des Paragraph 15, Absatz 3, mit schriftlicher Zustimmung des Fonds über den Anspruch des Bewerbers auf die Fondshilfe durch Abtretung verfügt werden.
(5)Absatz 5,Im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft sind pfandrechtlich sichergestellte Forderungen des Fonds aus Darlehen nach § 15, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO.) Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen, andernfalls vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.Im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft sind pfandrechtlich sichergestellte Forderungen des Fonds aus Darlehen nach Paragraph 15,, soweit sie in der Verteilungsmasse (Paragraph 215, EO.) Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen, andernfalls vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145139
Alte Dokumentnummer
N9194821394L