Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
VI. Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.römisch sechs. Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Leistungen des Fonds nach § 15, Abs. (1), lit. a, werden nur in denjenigen Ländern gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt wird, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.Leistungen des Fonds nach Paragraph 15,, Abs. (1), Litera a,, werden nur in denjenigen Ländern gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt wird, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.
(2)Absatz 2,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung des Grundsteuer-Grundsatzgesetzes (§ 11, Ab. (1), des Finanzausgleichsgesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 46/1948) zu erlassen.Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung des Grundsteuer-Grundsatzgesetzes (Paragraph 11,, Ab. (1), des Finanzausgleichsgesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 46 aus 1948,) zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145141
Alte Dokumentnummer
N9194821396L