Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
VII. Auflösung des Fonds.römisch sieben. Auflösung des Fonds.
§ 23.Paragraph 23,
Der Fonds ist vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erfassende Verordnung aufzulösen, wenn nach Durchführung seiner Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß alle Verpflichtungen des Fonds berichtigt sind. Ein allfälliger Vermögensrest ist der Wohnungsfürsorge zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145143
Alte Dokumentnummer
N9194821398L