Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 25.Paragraph 25,
Wer Geldbeträge, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, ihrer Bestimmung entzieht und dadurch die Erreichung des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zweckes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn aber der zweckwidrig verwendete Barbetrag 2 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR40023070