Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.01.1975 bis 01.08.2013 — BGBl. Nr. 422/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.197501.08.2013 BGBl. Nr. 422/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 422/1974

Außerkrafttretensdatum

01.08.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 26,

Die Mitglieder der Kommission (Paragraph 5,), die während der Dauer ihrer Bestellung oder nach Erlöschen ihrer Funktion ein ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen oder es zu ihrem oder eines anderen Vorteil verwerten, werden, wenn die Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145146

Alte Dokumentnummer

N9194821401L