Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
20.08.1953 bis 07.12.1956 — BGBl. Nr. 116/1953
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2720.08.195307.12.1956 BGBl. Nr. 116/1953 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 255/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

20.08.1953BGBl. Nr. 116/1953

Außerkrafttretensdatum

07.12.1956aufgehoben durch BGBl. Nr. 255/1956

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Zweites Hauptstück.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Auf die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) sind die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes mit den nachfolgenden Abänderungen anzuwenden:
    1. Litera a
      Die Vollendung der Wiederherstellung ist der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;
    2. Litera b
      die Anforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, ist zulässig, wenn der Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigter) die Wohnung nicht an den Altmieter vermietet;
    3. Litera c
      im Falle der Anforderung durch die Gemeinde ist bei der Zuweisung der Altmieter vor den im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Personen zu berücksichtigen; kann ihm seine frühere Wohnung nicht zugewiesen werden, so genießt er dieselbe Vorzugsstellung bei anderen mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen, an denen keine Altmietrechte bestehen. Die gleiche Regelung gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung benützten Wohnung.
  2. Absatz 2,Besteht an den mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräumen) 'Wohnungseigentum, so gelten hinsichtlich der Anforderung folgende Bestimmungen:
    1. Litera a
      Wird die Wohnung (der Geschäftsraum) vermietet oder an eine vom Wohnungseigentümer oder seinen nahen Angehörigen (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, des Mietengesetzes) verschiedene Person zur Benützung überlassen, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins,;
    2. Litera b
      andernfalls findet das Wohnungsanforderungsgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz eins und 2 bleiben auch nach Ablauf seiner Geltungsdauer für die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) weiterhin aufrecht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1953

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145147

Alte Dokumentnummer

N9194821402L