Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 aufgehoben durch BGBl. Nr. 255/1956Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Zweites Hauptstück.
§ 27.Paragraph 27,
„(1)Absatz eins,Auf die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) sind die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes mit den nachfolgenden Abänderungen anzuwenden:
Die Vollendung der Wiederherstellung ist der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;
die Anforderung nach § 7 Abs. 2 ist zulässig, wenn der Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigter) die Wohnung nicht an den Altmieter vermietet;die Anforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, ist zulässig, wenn der Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigter) die Wohnung nicht an den Altmieter vermietet;
im Falle der Anforderung durch die Gemeinde ist bei der Zuweisung der Altmieter vor den im § 15 Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen; kann ihm seine frühere Wohnung nicht zugewiesen werden, so genießt er dieselbe Vorzugsstellung bei anderen mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen, an denen keine Altmietrechte bestehen. Die gleiche Regelung gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung benützten Wohnung.im Falle der Anforderung durch die Gemeinde ist bei der Zuweisung der Altmieter vor den im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Personen zu berücksichtigen; kann ihm seine frühere Wohnung nicht zugewiesen werden, so genießt er dieselbe Vorzugsstellung bei anderen mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen, an denen keine Altmietrechte bestehen. Die gleiche Regelung gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung benützten Wohnung.
(2)Absatz 2,Besteht an den mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräumen) 'Wohnungseigentum, so gelten hinsichtlich der Anforderung folgende Bestimmungen:
Wird die Wohnung (der Geschäftsraum) vermietet oder an eine vom Wohnungseigentümer oder seinen nahen Angehörigen (§ 19 Abs. 2 Z 11 des Mietengesetzes) verschiedene Person zur Benützung überlassen, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1;Wird die Wohnung (der Geschäftsraum) vermietet oder an eine vom Wohnungseigentümer oder seinen nahen Angehörigen (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, des Mietengesetzes) verschiedene Person zur Benützung überlassen, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins,;
andernfalls findet das Wohnungsanforderungsgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 4 und 7 Anwendung.andernfalls findet das Wohnungsanforderungsgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bleiben auch nach Ablauf seiner Geltungsdauer für die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) weiterhin aufrecht.Die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz eins und 2 bleiben auch nach Ablauf seiner Geltungsdauer für die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) weiterhin aufrecht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1953
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145147
Alte Dokumentnummer
N9194821402L