Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 aufgehoben durch BGBl. Nr. 255/1956Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Drittes Hauptstück.
§ 28.Paragraph 28,
Von der Anforderung nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes sind Räume aller Art ausgenommen, die durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind und wiederhergestellt wurden oder werden, sofern die Wiederherstellung Aufwendungen erfordert, die im Verhältnis zur Anzahl und Beschaffenheit der Räume als erheblich anzusehen sind und öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen wurden oder werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1951
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145148
Alte Dokumentnummer
N9194821403L