Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.1951 bis 07.12.1956 — BGBl. Nr. 26/1951
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.195107.12.1956 BGBl. Nr. 26/1951 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 255/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1951BGBl. Nr. 26/1951

Außerkrafttretensdatum

07.12.1956aufgehoben durch BGBl. Nr. 255/1956

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Drittes Hauptstück.

Paragraph 28,

Von der Anforderung nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes sind Räume aller Art ausgenommen, die durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind und wiederhergestellt wurden oder werden, sofern die Wiederherstellung Aufwendungen erfordert, die im Verhältnis zur Anzahl und Beschaffenheit der Räume als erheblich anzusehen sind und öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen wurden oder werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1951

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145148

Alte Dokumentnummer

N9194821403L