Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.römisch zwei. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
§ 3.Paragraph 3,
Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145120
alte Dokumentnummer
N9194821375L