Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat nach Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen für den Fonds bis spätestens 1. Dezember jedes Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember jedes Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1952
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145123
Alte Dokumentnummer
N9194821378L