Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1966Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
98/01 Wohnbauförderung
Beachte
gegenstandslos, siehe Art. XIII, BGBl. Nr. 224/1972gegenstandslos, siehe Artikel römisch dreizehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,
Text
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b zu entrichtenden Beiträge sind für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume in jener Höhe zu entrichten, in der sie für den an diesem Tag endenden Beitragszeitraum – allenfalls unter Umrechnung auf einen Jahresbetrag – für den Beitragsgegenstand (§ 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b) zu entrichten waren; hiedurch wird jedoch eine den genannten Bestimmungen entsprechende Verminderung der Beitragshöhe auch für nach dem 31. Dezember 1962 gelegene Beitragszeiträume nicht verhindert. Eine Erhöhung des für das Jahr 1962 zu entrichtenden Beitrages nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a, bb, bleibt bei Berechnung des Beitrages für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume außer Ansatz.Die nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b zu entrichtenden Beiträge sind für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume in jener Höhe zu entrichten, in der sie für den an diesem Tag endenden Beitragszeitraum – allenfalls unter Umrechnung auf einen Jahresbetrag – für den Beitragsgegenstand (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b) zu entrichten waren; hiedurch wird jedoch eine den genannten Bestimmungen entsprechende Verminderung der Beitragshöhe auch für nach dem 31. Dezember 1962 gelegene Beitragszeiträume nicht verhindert. Eine Erhöhung des für das Jahr 1962 zu entrichtenden Beitrages nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, bb, bleibt bei Berechnung des Beitrages für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume außer Ansatz.
(2)Absatz 2,Der sich nach Abs. 1 für das Jahr 1963 ergebende Beitrag ist mit Abgabenbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine Verminderung der Beitragshöhe gegeben, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen, der auch für die folgenden Jahre gilt. Bezüglich der Entrichtung dieser Beiträge gelten ab 1. Jänner 1967 sinngemäß die Vorschriften der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.Der sich nach Absatz eins, für das Jahr 1963 ergebende Beitrag ist mit Abgabenbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine Verminderung der Beitragshöhe gegeben, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen, der auch für die folgenden Jahre gilt. Bezüglich der Entrichtung dieser Beiträge gelten ab 1. Jänner 1967 sinngemäß die Vorschriften der Paragraphen 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145125
alte Dokumentnummer
N9194821380L