Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948 aufgehoben durch BGBl. Nr. 224/1972Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ab 1. Juli 1950 gilt ein Zuschlag von 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 zum Hauptmietzins (§§ 2, 7, 12 des Mietengesetzes) vereinbart,Ab 1. Juli 1950 gilt ein Zuschlag von 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 zum Hauptmietzins (Paragraphen 2, 7, 12, des Mietengesetzes) vereinbart,
wenn die Mieträume hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen,
wenn der Eigentümer in Ansehung dieser Mieträume nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a beitragspflichtig ist undwenn der Eigentümer in Ansehung dieser Mieträume nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, beitragspflichtig ist und
wenn und soweit nicht bereits eine rechtswirksame Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 des Mietengesetzes vorliegt.wenn und soweit nicht bereits eine rechtswirksame Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, des Mietengesetzes vorliegt.
(2)Absatz 2,Für die mit der Einhebung und Entrichtung des Wohnhauswiederaufbaubeitrages verbundene Tätigkeit gebühren dem Hauseigentümer ab 1. Jänner 1952 von dem im Absatz 1 genannten Zuschlag 3 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.
(3)Absatz 3,Auf den Zuschlag nach Abs. 1 finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 erster und sechster Satz des Mietengesetzes keine Anwendung; das gleiche gilt für den Neuvermietungszuschlag (§ 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Mietengesetzes), wenn und soweit der Eigentümer in Ansehung des Bestandobjektes nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a beitragspflichtig ist. Der Zuschlag nach Abs. 1 schließt die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages aus.Auf den Zuschlag nach Absatz eins, finden die Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2, erster und sechster Satz des Mietengesetzes keine Anwendung; das gleiche gilt für den Neuvermietungszuschlag (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Halbsatz des Mietengesetzes), wenn und soweit der Eigentümer in Ansehung des Bestandobjektes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, beitragspflichtig ist. Der Zuschlag nach Absatz eins, schließt die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages aus.
(4)Absatz 4,Sofern die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a, cc, gemindert ist, verringert sich der Zuschlag nach Abs. 1 um denselben Betrag.Sofern die Beitragspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, cc, gemindert ist, verringert sich der Zuschlag nach Absatz eins, um denselben Betrag.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1952
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145129
alte Dokumentnummer
N9194821384L