Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1949Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 3
Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt von einem der vertragschließenden Teile einem an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40004632