Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1949Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile zusteht, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung die Gesetze der Staaten, über deren Gebieten sie ihren Betrieb führt, nicht gemäß dem vorstehenden Artikel 6 einhält oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40004636