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Art. 7

Fassungen
ab 22.01.1948 — BGBl. Nr. 228/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.01.1948 BGBl. Nr. 228/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1949,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.01.1948BGBl. Nr. 228/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile zusteht, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung die Gesetze der Staaten, über deren Gebieten sie ihren Betrieb führt, nicht gemäß dem vorstehenden Artikel 6 einhält oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011257

Dokumentnummer

NOR40004636