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Anl. 1/1 WBV

Fassungen
10.09.1973 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 524/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/110.09.197331.12.1993 BGBl. Nr. 524/1973 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1973,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

10.09.1973BGBl. Nr. 524/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

                                                          Anlage 1

                                                        ------------

Werkstoffvorschriften für Dampfkessel.

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

A. Prüfungen.

  1. Ziffer eins
    Güte und Zuverlässigkeit aller für den Dampfkesselbau bestimmten Werkstoffe sind durch in der Folge vorgeschriebene Prüfungen nachzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Der Nachweis der Werkstoffeigenschaften wird durch Werkstoffprüfbescheinigung erbracht, die gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Werks- oder Sachverständigenbescheinigung ist. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist ausnahmslos Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
  3. Ziffer 3
    Für Nieten, Anker und Stehbolzen genügt eine schriftliche Erklärung des Kesselherstellers, daß er den Werkstoff mit Werkbescheinigung oder, soweit Sachverständigenbescheinigung vorgeschrieben ist, mit einer solchen erhalten hat. Eine Abschrift dieser Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen.
  4. Ziffer 4
    Für solche Werkstoffe und Kesselteile, für die in den Vorschriften bestimmte Anforderungen nicht enthalten sind, zum Beispiel Feuerbuchsrahmen, Feuerbuchstürringe, Armaturen usw., ist in der Regel eine Prüfung nicht erforderlich.
  5. Ziffer 5
    Soweit Sachverständigenbescheinigung vorgeschrieben ist, ist dem Sachverständigen auf Verlangen die Herstellungsart und die chemische Zusammensetzung der Schmelze bekanntzugeben. Er hat das Recht, dem Fertigungsvorgang jederzeit beizuwohnen.
  6. Ziffer 6
    Als Sachverständige gelten die Vorstände oder die von ihnen beauftragten Organe von einschlägigen behördlich autorisierten technischen Versuchsanstalten, die Dampfkesselüberwachungsorgane, für den Bereich der Eisenbahnbehörde die von dieser Behörde hiezu bestimmten Beamten, weiters auch sonstige vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hiezu ermächtigte fachkundige Personen.
  7. Ziffer 7
    Bei Werkstoffen oder Kesselteilen, die aus dem Auslande bezogen werden, sind die Werksbescheinigungen oder die Bescheinigungen der am Herstellungsorte behördlich ermächtigten Sachverständigen auch im Inlande zulässig, wenn die Prüfungen nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt worden sind und dies in der Bescheinigung ausdrücklich bestätigt ist. Der Besteller hat, falls er die Abnahme nicht durch einen inländischen Sachverständigen durchführen läßt, dafür Sorge zu tragen, daß der ausländische Lieferer auf letztere Bestimmungen unter Bekanntgabe der bezüglichen österreichischen Werkstoffvorschriften aufmerksam gemacht wird.

B. Zurichtung der Proben.

  1. Ziffer eins
    Die Probestäbe müssen den Werkstoff in dem Zustande enthalten, in dem er zur Herstellung der Kesselteile verwendet werden soll. Sie sind nach den geltenden Normen herzustellen.
  2. Ziffer 2
    Probestäbe mit sichtbaren Fehlern sind auszuscheiden.
  3. Ziffer 3
    Die Probestücke sind in der Regel durch Kalt- oder Brennschnitt abzutrennen. Die Probestreifen sind an den Schnittflächen soweit abzuarbeiten, daß die Einflußzone des Schnittes sicher entfernt ist. Ein Geraderichten der Probestreifen darf nur durch Druck ohne Erwärmung erfolgen. Die Walzhaut muß bei Blechen nach Möglichkeit am Probestab verbleiben. Reicht in Ausnahmefällen bei besonders dicken Blechen die vorhandene Zerreißmaschine nicht aus, um eine die ganze Blechdicke umfassende Probe zu zerreißen, so ist der Blechquerschnitt in mehrere vierkantige Proben aufzuteilen, die insgesamt die ganze Blechdicke erfassen. Das Mittel der Prüfwerte dieser Proben muß den Vorschriften entsprechen.
  4. Ziffer 4
    Beim Kerbschlagversuch ist die Beeinflussung des Ergebnisses durch die Probenbreite und die Abhängigkeit des Ergebnisses von der Temperatur der Probe bei der Prüfung zu beachten. Der Kerbschlagversuch ist in der Regel bei Zimmertemperatur durchzuführen. Zur Zeit kommen folgende Probeformen zur Anwendung:
    1. Litera a
      Länge 160 mm, Breite 15 mm, Höhe 30 mm,
      Rundkerb 4 mm Durchschnitt, Bruchquerschnitt 15 x 15 mm2, Auflageentfernung 120 mm (A-Probe),
    2. Litera b
      Länge 55 mm, Breite 10 mm, Höhe 10 mm,
      Rundkerb 2 mm Durchschnitt, Bruchquerschnitt 10 x 7 mm2, Auflageentfernung 40 mm (B-Probe).
    Wenn die Werkstoffabmessungen es zulassen, ist die A-Probe, sonst die B-Probe zu verwenden.

C. Abnahme der Werkstoffe.

  1. Ziffer eins
    Sämtliche Werkstoffe sind bei der Besichtigung in der Nähe der
zu entnehmenden Proben abzustempeln, und zwar mit dem Stempel des Werkes und einer Nummer und bei Prüfung durch Sachverständigen auch mit dessen Stempel.
Bei Blechen sind zwei Stempel, etwa 400 mm von den Kanten entfernt, einzuschlagen, bei allen übrigen Werkstoffen genügt ein Stempel, welcher nahe einem Ende anzubringen ist.
  1. Ziffer 2
    Bei Rohren ist gegebenenfalls die Schweißnaht zu kennzeichnen.
  2. Ziffer 3
    Die Stempelzeichen sind in dem Prüfschein abzudrucken.
  3. Ziffer 4
    In der Regel sind die Werkstoffe im Walzwerk zu prüfen. Bei
Belchen sind die Walzplatten nach Wahl des Werkes zu beschneiden, jedoch muß am Kopf- und Fußende des Bleches noch genügend Werkstoff für die Proben verbleiben. Die Bleche sollen angezeichnet und mit den erforderlichen Nummern und dem Stempel des Werkes versehen, das Kopf- und Fußende soll gekennzeichnet sein. Alle Nummern und Stempel sind so einzuschlagen, daß sie, vom Fußende gesehen, aufrecht stehen. Die Bleche sind ungeglüht dem Sachverständigen zur Stempelung vorzulegen, sofern nicht das Abtrennen der Probestäbe nach dem Normalglühen erfolgt. Bleche und Probestäbe sind nach dem Geraderichten gemeinsam und sachgemäß zu glühen, und zwar die Stäbe nach Möglichkeit auf dem Bleche an dem Ende, an dem sie abgetrennt worden sind. Proben von Werkstoffen, die warm weiter verarbeitet werden sind mit anderen glatten Kesselblechen gleicher Wärmebehandlung gemeinsam zu glühen. Anderweitiges Nachglühen einzelner Proben ist nicht zulässig.
  1. Ziffer 5
    Die Dicke der fertig beschnittenen Bleche ist an allen vier
Ecken auf 0.1 mm genau zu messen. Die Meßpunkte sollen mindestens 40 mm vom Rande und mindestens 100 mm von den Ecken entfernt liegen.
  1. Ziffer 6
    Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1973,.)
  2. Ziffer 7
    Entspricht das Versuchsergebnis den vorgeschgeschriebenen
Bedingungen nicht, so ist auf Verlangen des Werkes eine zweite Probe zu entnehmen, deren Versuchsergebnis maßgebend sein soll. Bei der Entnahme der Proben ist auf diese Wiederholung Rücksicht zu nehmen.
Ist der ungünstige Ausfall eines Versuches offensichtlich auf eine engbegrenzte Fehlstelle der Probe zurückzuführen, so kann dieses Ergebnis bei der Entscheidung über die Erfüllung der Vorschriften von dem Sachverständigen außer Betracht gelassen werden.
Die Stempelung auf den verworfenen Stücken ist zu vernichten. Ebenso sind die Ersatzproben zu behandeln, oder die Stücke sind zu zerschneiden.
  1. Ziffer 8
    Die Zugfestigkeit wird in kg/mm2 angegeben.
  2. Ziffer 9
    Die Bruchdehnung wir in Prozenten der Meßlänge ermittelt; sie
kann nach zwei Verfahren bestimmt werden:
  1. Litera a
    Die Bruchdehnung wird zwischen den die Meßlänge des Stabes begrenzenden Endmarken gemessen. Erfolgt der Bruch innerhalb eines der Enddrittel der Meßlänge, so ist der Versuch zu wiederholen, falls die Dehnung ungenügend ausfällt. Dieser neue Versuch ist aber nicht als Wiederholungsversuch für eine ungenügende Probe im Sinne von Ziffer 7 anzusehen.
  2. Litera b
    Vor dem Versuch wird die Meßlänge zwischen den Endmarken in mindestens fünf Teile durch Zwischenmarken unterteilt. Die Ausmessung hat nach den geltenden Normen zu erfolgen. Rechteckige Stäbe sind entweder an der Schmalseite auszumessen, oder der beim Zusammenlegen der Probestücke entstehende Spielraum ist zu berücksichtigen.
  1. Ziffer 10
    Bei dem Abschreckfaltversuch sind die Stäbe gleichmäßig zu
erwärmen und bei niedriger Kirschrotglut (das heißt ungefähr 650 Grad, bei Sonderblechen kann eine andere Temperatur vereinbart werden) in Wasser von 28 Grad abzukühlen und dann um einen Dorn der bestimmten Dicke zu biegen.
  1. Ziffer 11
    Der Biegewinkel wird in Grad angegeben. Der Probestab gilt als
gebrochen, wenn sich auf der Außenseite in der Mitte der Biegestelle ein deutlicher Bruch im Werkstoff zeigt. Das Biegen soll langsam und stetig erfolgen, und zwar um einen Dorn von vorgeschriebenem Durchmesser D. Beträgt der Winkel 180 Grad, so kann weiteres Zusammendrücken ohne Dorn erfolgen.
Die Länge der Dorne muß bei Flächenstäben größer sein als deren Breite. Die Außenseite der Biegestelle muß bei Ausführung des Versuches frei sichtbar liegen.
  1. Ziffer 12
    Bei den Lochversuchen sollen die konischen Lochstempel bei
etwa 50 mm Länge einen kleinsten Durchmesser von etwa 10 mm und einen größten Durchmesser von etwa 20 mm haben.
  1. Ziffer 13
    Der Schrägkopfschlagversuch ist wie folgt durchzufühen Anmerkung, Richtig: durchzuführen):

Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Die nach der Skizze mit einem scharfen Meisel angekerbten Nieten werden durch eine halbe Stunde auf 250 Grad erwärmt. Mit einem genügend schweren Handhammer ist der Nietkopf in der gezeichneten Vorrichtung mit einem Schlage in die Schräglage von 15 Grad zu bringen.

Der Nietschaft darf hiebei nur anreißen, der Kopf aber nicht abspringen.

  1. Ziffer 14
    Alle zum Bau der Kessel verwendeten Teile müssen eine glatte
Oberfläche haben. Walzsplitter, Schalen, Schiefer und Risse von geringer Tiefe sollen unter Anwendung geeigneter Mittel beseitigt werden. Geringe äußere Fehler, welche die Verwendbarkeit der Gebrauchsstücke nicht beeinträchtigen, sollen kein Hindernis für die Abnahme bilden.

D. Prüfmaschinen.

Für die Prüfung der Maschinen und Vorrichtungen zu Abnahmeversuchen sind die geltenden Eichvorschriften maßgebend.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145160

Alte Dokumentnummer

N9194919497R