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Anl. 1/3 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/303.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch drei. Stahlguß.

A. Allgemeines.

  1. Ziffer eins
    Stahlguß muß ohne weitere Behandlung schweißbar und schmiedbar sein.
Die Verwendung von getempertem oder sonstigem Gußeisen mit stahlähnlichen Eigenschaften ist unzulässig.
  1. Ziffer 2
    Die Stahlgußstücke müssen vor ihrer Verwendung zweckentsprechend geglüht sein; das Lieferwerk hat hierüber eine Bescheinigung beizubringen.
  2. Ziffer 3
    Für Kesselteile darf nur Stahlguß, der den geltenden Normen und den dort festgelegten Kalt- und Warmfestigkeitseigenschaften und den nachstehenden Bestimmungen entspricht, verwendet werden.
Folgende Stahlgußsorten nach Ö-NORM M 3181 dürfen bis Temperaturen von 350 Grad C verwendet werden:
Stg 38 E mit einer Mindestzugfestigkeit von 38 kg/mm2,
Stg 45 E mit einer Mindestzugfestigkeit von 45 kg/mm2,
Stg 52 E mit einer Mindestzugfestigkeit von 52 kg/mm2.
Für Temperaturen über 350 Grad C ist Stahlguß (unlegiert oder legiert) mit gewährleisteter Warmfestigkeit zu verwenden. Hinsichtlich der Prüfung und Bewertung von legiertem Stahlguß siehe
römisch fünf A.
Für Berechnungstemperaturen über 250 Grad C hat das Lieferwerk die Mindestwerte der Warmfestigkeitseigenschaften (Warmstreckgrenze, Dauerstandfestigkeit) anzugeben.
  1. Ziffer 4
    Für Kesselteile, für die auch Gußeisen zulässig ist, kann auch Stg 38 oder Stg 38 S, Stg 45 oder Stg 45 S, Stg 52 oder Stg 52 S verwendet werden.

B. Art der Versuche.

  1. Ziffer eins
    Besichtigung und Ausmessung,
  2. Ziffer 2
    Wasserdruckversuch,
  3. Ziffer 3
    Zugversuch,
  4. Ziffer 4
    Faltversuch,
  5. Ziffer 5
    Kerbschlagversuch.
Neben diesen vorgeschriebenen Prüfungen kann für den Nachweis guten Werkstoffs und guter Glühbehandlung die chemische Analyse und die metallographische Schliffprobe herangezogen werden.
Auf Verlangen hat das Werk einen Nachweis über die chemische Zusammensetzung der Schmelze beizubringen.

C. Anzahl der Probestücke.

  1. Ziffer eins
    Die Besichtigung und Ausmessung sind an allen Stücken, der Wasserdruckversuch ist an allen Hohlkörpern durchzuführen.
Der Zug-, der Falt- und der Kerbschlagversuch sind von jeder Schmelze und an allen Stücken mit einem Gewicht von mehr als 500 kg vorzunehmen, ferner an Überhitzerkästen und ähnlichen Stücken, bei denen zu erwarten steht, daß die Erwärmung 350 Grad übersteigt.
  1. Ziffer 2
    Die Probestäbe sind an das Formstück anzugießen und verbleiben daran bis nach dem Ausglühen. Stäbe und Stücke sind vor dem Abtrennen übereinstimmend zu stempeln. Lose gegossene Probestäbe sind nur in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zulässig, sie sind mit dem Gußstück zusammen der Wärmebehandlung zu unterziehen. Da das Ergebnis der Prüfung eines einzelnen Probestabes im allgemeinen nur über die Güte des zur Schmelze verwendeten Werkstoffs, nicht aber über die Eigenschaften des einzelnen Stückes selbst aussagen kann, besteht in geeigneten Fällen noch die Möglichkeit, die Entnahme von Proben aus dem Stück selbst zu vereinbaren, um sich über dessen Eigenschaften zu vergewissern.
  2. Ziffer 3
    Genügt bei der ersten Prüfung eine der Probearten nicht, so können für die ausgefallene Probe zwei Ersatzproben (Wiederholungsproben) geprüft werden, die beide genügen müssen, soferne das Lieferwerk das Stück, beziehungsweise die Stücke nicht zu einer erneuten Wärmebehandlung zurückzieht. Findet eine erneute Wärmebehandlung statt, so beginnt nach ihr der gesamte Übernahmevorgang von neuem. Versagt auch nur eine der zwei Ersatzproben, so können die zugehörigen Stücke verworfen werden. Versagt bei der ersten Püfung Anmerkung, Richtig: Prüfung) mehr als eine Probeart, so können die Stücke ohne Prüfung von Ersatzproben verworfen werden, wenn durch eine erneute Wärmebehandlung keine Verbesserung zu erwarten ist.

D. Abmessung der Probestäbe.

  1. Ziffer eins
    Die Zugstäbe sollen in der Regel als kurze Proportionalstäbe oder kurze Normalstäbe mit 20 mm Durchmesser (d) und 100 mm Meßlänge hergestellt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Proben für den Faltversuch sollen einen quadratischen Querschnitt, der der maßgeblichen Wandstärke des Gußstückes entsprechen soll, haben, jedoch nicht größer als 30 x 30 mm2 im Querschnitt sein. Die Proben sind allseitig zu bearbeiten und mit leicht gebrochenen Kanten zu versehen.
  3. Ziffer 3
    Die Kerbschlagproben sollen in der Regel Abschnitt römisch eins B 4a entsprechen. (A-Probe). Ist die Entnahme einer so großen Probe nicht möglich, so kann auch die B-Probe genommen werden
(Abschnitt römisch eins B 4b).

E. Anforderungen.

  1. Ziffer eins
    Die Oberfläche von Stahlgußstücken soll möglichst sauber und gleichmäßig sein. Stahlgußstücke dürfen keine Gußfehler haben, welche die Verwendbarkeit und Bearbeitbarkeit des Stückes beeinträchtigen. Als solche Fehler sind anzusehen: Spannungen, Blasen, Lunker, schwammige, poröse und harte Stellen, Schlackeneinschlüsse und Schrumpfrisse.
Solche Fehler dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Sachverständigen ausgebessert werden. Nach etwaigen Schweißarbeiten ist das Stück in der Regel erneut auszuglühen. Das Einverständnis des Sachverständigen zu Ausbesserungsarbeiten ist auch in solchen Fällen erforderlich, wo nach Schweißarbeiten das nachträgliche Ausglühen unterbleiben soll. Dieses Ausglühen kann unter Umständen nicht mehr angängig sein, wenn das Stück bereits zu weitgehend bearbeitet ist, oder es kann als nicht erforderlich unterbleiben, wenn die Beanspruchung des Stückes zu geringfügig erscheint.
  1. Ziffer 2
    Die Wanddicke ist an mehreren für die Beanspruchung maßgebenden Stellen nachzumessen; sie darf das Sollmaß laut Zeichnung bei Wanddicken bis 20 mm um höchstens 20%, bei Wanddicken über 20 mm um höchstens 15% unterschreiten.
  2. Ziffer 3
    Alle Hohlkörper sind einem Druckversuch mit dem doppelten Betriebsdruck zu unterwerfen. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei hochbelasteten Schraubenverbindungen oder bei sehr großen, ohne außergewöhnliche Hilfsmittel nicht verschließbaren Öffnungen, kann im Einvernehmen mit dem Überwachungsorgan auch ein geringerer Probedruck angewendet werden, oder auf die Druckprobe am einzelnen Gußstück ganz verzichtet werden. Falls die Verwendung einer anderen Flüßigkeit als Wasser vorgeschrieben ist, darf eine Druckprobe mit Wasser nicht vorhergehen.
  3. Ziffer 4
    Die beim Zug-, Falt- und Kerbschlagversuch nachgewiesenen Werte müssen mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen:

--------------------------------------------------------------------

               !  Zugfestigkeit !  Streckgrenze  !  Bruchdehnung  !

               !     Sigma      !     Sigma      !     Delta      !

    Marken-    !          B     !          S     !          5     !

  bezeichnung  !     kg/mm2     !     kg/mm2     !        %       !

               !----------------------------------------------------

               !                      mindestens

---------------!----------------------------------------------------

   Stg 38 E    !       38       !       18       !       25       !

   Stg 45 E    !       45       !       22       !       22       !

   Stg 52 E    !       52       !       25       !       18       !

--------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------

!               !              ! Kerbzähigkeit !    Faltversuch

!               ! Einschnürung !    mkg/cm2    !    Biegewinkel

!    Marken-    !      %       !---------------!     180 Grad

!  bezeichnung  !              !A-Probe!B-Probe! a = Probendicke

!               !------------------------------! D = Dorn-

!               !          mindestens          !     durchmesser

-!---------------!------------------------------!------------------

!    Stg 38 E   !      30      !   7   !   5   !     D = 2 a

!    Stg 45 E   !      25      !   6   !   4   !     D = 3 a

!    Stg 52 E   !      20      !   4   !   3   !     D = 4 a

-------------------------------------------------------------------

  1. Ziffer 5
    Werkstoffnachweis: Für Stücke mit einem Gewicht von mehr als 500 kg sowie für Überhitzerkästen und ähnliche Stücke, bei denen zu erwarten steht, daß die Erwärmung 350 Grad C übersteigt, sowie bei legiertem Stahlguß, ist Abnahme durch einen Sachverständigen erforderlich. Im übrigen kann der Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften durch Werksbescheinigung geführt werden.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145162

Alte Dokumentnummer

N9194919499R