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Anl. 1/4 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/403.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch vier. Gußeisen.

A. Allgemeines.

  1. Ziffer eins
    Gußeisen darf für die Herstellung der Wandungen rauchgasbeheizter Speisewasservorwärmer unabhängig von der Höhe des Betriebsdruckes und der Abmessungen, für die Herstellung von Kesselwandungen jedoch nur dann verwendet werden, wenn
    1. Litera a
      die festgesetzte höchste Dampfspannung 10 atü nicht übersteigt,
    2. Litera b
      die Wandungen weder von Feuer- oder Heizgasen berührt werden, noch von Mauerwerk unzugänglich umgeben sind,
    3. Litera c
      der lichte Querschnitt der Wandung kreisförmig ist und seine lichte Weite 250 mm nicht übersteigt.
  2. Ziffer 2
    Es dürfen nur folgende Gußeisensorten verwendet werden:

--------------------------------------------------------------------

           !              ! Rohguß- !         !         !

           !              !  durch- !         !         !

           !              !  messer !         !         !

           !              !   oder  !   Zug-  !  Biege- !

           !  Maßgebende  !  Dicke  ! festig- ! festig- !   Durch-

           !  Wanddicke   !   der   !   keit  !   keit  !  biegung

Gußeisen  !   des Guß-   !  Probe  !  Sigma  !  Sigma  ! f - m. m.

           !  stückes mm  !   für   !       B !       b ! mindestens

           !              !   Zug-  !  kg/mm2 !  kg/mm2 !

           !              ! versuch !  mind.  !  mind.  !

           !              !    mm   !         !         !

--------------------------------------------------------------------

           !      8 b. 15 !    20   !    28   !         !

Ge. 26,91 ! üb. 15 b. 30 !    30   !    26   !    46   !    3,8

           ! üb. 30 b. 50 !    45   !    23   !         !

-----------!--------------!---------!---------!---------!-----------

           ! üb. 15 b. 30 !    30   !    30   !         !

Ge. 30,91 ! üb. 30 b. 50 !    45   !    25   !    48   !    3,8

--------------------------------------------------------------------

B. Art der Versuche.

  1. Ziffer eins
    Besichtigung und Ausmessung,
  2. Ziffer 2
    Wasserdruckversuch,
  3. Ziffer 3
    Zugversuch,
  4. Ziffer 4
    Biegeversuch.

C. Anzahl der Probestücke.

  1. Ziffer eins
    Die Besichtigung und Ausmessung ist an allen Stücken, der Wasserdruckversuch an allen Hohlkörpern durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Die Probestäbe für den Zug- und den Biegeversuch müssen an
jedem Gußstück möglichst in ihrer ganzen Länge und Breite angegossen werden. Bei Gußstücken, die einer Glühbehandlung unterworfen werden, dürfen die Probestücke erst nach Beendigung der Glühbehandlung abgetrennt werden. Probestäbe und Stücke sind vor dem Abtrennen übereinstimmend zu stempeln. Von den an jedem Vorwärmerteil (Vorwärmerrohr, Krümmer und Sammelrohr angegossenen Probestäben sind 3% für den Zugversuch und 3% für den Biegeversuch von den Probestäben der Vorwärmerrohre und jenen der Krümmer einschließlich Sammelrohre auszuwählen. Statt des Angusses von Probestäben an den Krümmern ist es auch zulässig, aus 3% der Krümmer selbst die Probestäbe zu entnehmen.

D. Abmessungen der Probestäbe.

Die Probestäbe sind entsprechend den geltenden Normen auszuführen, der Durchmesser des Probestabes für den Zugversuch ist der maßgeblichen Wanddicke des Gußstückes gemäß A 2 anzupassen. Als Biegestab ist ein Probestab mit 10 mm Durchmesser und 200 mm Auflagelänge zu verwenden.

E. Anforderungen.

  1. Ziffer eins
    Die Oberfläche von Gußstäben muß mechanisch gereinigt und soll
möglichst gleichmäßig sein. Gußstücke dürfen keine Gußfehler haben, die die Verwendbarkeit des Gußstückes beeinträchtigen wie Lunker, Blasen, Sandlöcher, schwammige, poröse und harte Stellen, Schlacken, Kern- und Formsandeinschlüsse und Schrumpfrisse. Ein Ausbessern von Fehlstellen ist nicht zulässig.
  1. Ziffer 2
    Die Wanddicke ist an mehreren, für die Beanspruchung
maßgebenden Stellen nachzumessen; sie darf das Sollmaß laut Zeichnung um höchstens 15% unterschreiten.
  1. Ziffer 3
    Alle Hohlkörper sind in der Regel einem Wasserdruckversuch mit
dem doppelten Betriebsdruck zu unterwerfen, die zu Rauchgasvorwärmern gehörenden Teile jedoch mindestens einem Wasserdruckversuch von 100 atü.
  1. Ziffer 4
    Die Werte für die Zug- und Biegefestigkeit und die Durchbiegung
dürfen die unter A 2 angeführten Mindestwerte nicht unterschreiten. Bei Wanddicken über 50 mm sind die Güteeigenschaften des Werkstoffes vom Hersteller anzugeben.
  1. Ziffer 5
    Werkstoffnachweis: Sachverständigenbescheinigung erforderlich.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145163

Alte Dokumentnummer

N9194919500R