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Anl. 1/5 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/503.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 5

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch fünf. Andere Werkstoffe.

A. Legierter Stahl und legierter Stahlguß.

Legierter Stahl und legierter Stahlguß soll mindestens denselben Anforderungen entsprechen wie den für Flußstahl, beziehungsweise für Stahlguß angegebenen. Im Zweifelsfall ist bei Neueinführung die Gleichwertigkeit durch eingehende Sachverständigenprüfungen nachzuweisen, zu denen zum Beispiel auch der Schmiede- und Lochversuch gehört.

Bei dem Schmiedeversuch müssen Längsstreifen von ungefähr 50 mm Breite in rotwarmem Zustande mit der Hammerfinne quer zur Walzrichtung mindestens auf das 1 1/2fache ihrer Breite ausgebreitet werden können, ohne an den Kanten und auf der Fläche Risse zu erhalten.

Bei dem Lochversuch dürfen Streifen, die in rotwarmem Zustande in einer Entfernung vom Rande gleich der halben Dicke des Streifens mit einem kegeligen Lochstempel gelocht werden, vom Loch nach der Kante nicht aufreißen.

B. Kupfer.

  1. Ziffer eins
    Für Kupfer in weichgeglühtem Zustande kann, wenn größere Festigkeit nicht nachgewiesen wird, eine Zugfestigkeit von 22 kg/mm2 bei Temperaturen bis 100 Grad angenommen werden. Bei höherer Temperatur ist die Zugfestigkeit für je 20 Grad mehr um 1 kg/mm2 niedriger zu wählen.
  2. Ziffer 2
    Kupferbleche und Kupferplatten.
Von jeder Blechtafel oder von jeder Platte sind je eine Zug- und Warmfaltprobe in der Walzrichtung sowie quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Anforderungen:
  1. Litera a
    Zugversuch: Zugfestigkeit mindestens 22 kg/mm2, Dehnung, bezogen auf 200 mm Meßlänge, mindestens 38%.
  2. Litera b
    Warmfaltversuch: Im dunkelrotwarmen Zustande (500 bis 600 Grad C) soll sich ein Streifen, dessen Kanten leicht abgerundet sein können s-förmig flach um 180 Grad zusammenfalten lassen.
    1. Ziffer 3
      Kupfer für Stehbolzen.
    Art der Versuche: Zugversuch, Stauchversuch.
  3. Litera a
    Zugfestigkeit mindestens 23 kg/mm2, Dehnung Delta mindestens

10

38%.
  1. Litera b
    1 Stück Stehbolzenkupfer, dessen Länge doppelt so groß ist, wie der Durchmesser soll sich auf mindestens 1/3 seiner Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
    1. Ziffer 4
      Bei überhitztem Wasserdampf von 250 Grad und mehr ist die Verwendung von Kupfer unzulässig.
    2. Ziffer 5
      Werkstoffnachweis: Es genügt Werksbescheinigung.

C. Legierungen und sonstige Werkstoffe.

Sonstige Legierungen und Werkstoffe, über deren Eignung und zulässige Beanspruchung im Dampfkesselbau keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau verwendet werden.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145164

Alte Dokumentnummer

N9194919501R