Text
VI. Besondere Kesselteile.römisch sechs. Besondere Kesselteile.
A. Allgemeines.
Werden größere Kesselteile durch Schmieden, Pressen oder dergleichen aus Blöcken hergestellt, oder erfordern Stücke eine Bearbeitung, durch welche die Eigenschaften des Werkstoffes verändert werden können, so ist der Werkstoff in jedem fertigen Stück, sowie jedes Stück als Ganzes zu prüfen. Wird ein neuer Werkstoff verwendet, so ist zunächst zu verfahren, wie in den Übernahmebestimmungen für legierten Stahl und legierten Stahlguß angegeben, und späterhin ist aus jedem Stück eine Werkstoffprobe zu entnehmen, um festzustellen, ob die Güte dieselbe ist, wie bei der vorangegangenen Werkstoffprüfung ermittelt.
B. Sammelrohre und Sammelkästen.
Bei kreisrunden, vierkantigen oder sonstwie geformten Rohren, wie zum Beispiel für Teilkammern von Wasserrohrkesseln, Überhitzersammelkästen, Sammelrohre für wassergekühlte Feuerraum- und Kühlroste ist die Beschaffenheit des Werkstoffes an 2% der Stücke einer Schmelze, mindestens an zwei Stücken derselben Schmelze durch Zug- und Faltversuche in der Querrichtung zu prüfen. Wo die Rohrform die Entnahme von Querproben, ohne sie gerade zu richten, nicht gestattet, sind Längsproben zugelassen. Für diese Probestäbe sind entweder an allen Rohren die Überlängen zu belassen, oder es sind zusätzliche 2% aus derselben Schmelze, mindestens aber zwei Rohre mehr zu Übernahme vorzulegen. An den ausgewählten Stücken ist an einem Ende eine Zug- und eine Biegeprobe zu entnehmen. Die aus einer Schmelze stammenden Teile gleicher Art und gleicher Wärmebehandlung können ohne Rücksicht auf die einzelnen Abmessungen zu einer Gruppe vereinigt und zur Übernahme geschlossen vorgelegt werden. In gleicher Weise können Teile verschiedener kleiner Lieferungen zusammengefaßt werden. Vom Werk ist die Schmelzenzugehörigkeit zu bescheinigen.
Als Zugstäbe sind je nach der Wanddicke der Rohre runde oder flache Proportionalstäbe zu verwenden, die allseitig bearbeitet sind. Als Dehnungswerte gelten die nachstehend angegebenen Zahlen:
-------------------------------------------------------------------
Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Bruchdehnung Delta , mindestens %
B ! 5
-------------------------------------------------------------------
35 bis einschließlich 45 ! 25
über 45 " " 50 ! 22
" 50 " " 55 ! 20
" 55 " " 60 ! 18
" 60 " " 65 ! 17
" 65 " " 70 ! 15
" 70 " " 75 ! 14
" 75 " " 80 ! 12
-------------------------------------------------------------------
Für den Faltversuch behält der Probestab beide Walzhautseiten. Die Mindestbreite der Biegeprobe beträgt 20 mm. Beträgt die Wandstärke mehr als 20 mm, so darf der Probestab auf der Innenseite bis auf 20 mm Dicke bearbeitet werden. Beim Biegen ist die Rohraußenseite auf die Zugseite zu legen. Die Anforderungen sind die folgenden:
-------------------------------------------------------------------
Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Faltversuch, Biegewinkel 180 Grad
B ! a = Probendicke
! D = Dorndurchmesser
-------------------------------------------------------------------
bis 41 ! D = 0
über 41 bis 47 ! D = 2 a
über 47 bis 55 ! D = 3 a
über 55 bis 60 ! D = 4 a
über 60 ! keine Bestimmung
-------------------------------------------------------------------
Genügt eine Probe den gestellten Bedingungen nicht, so sind an ihrer Stelle zwei neue Proben zu entnehmen, die den Anforderungen genügen müssen.
Am geraden Rohr gelten folgende Toleranzen:
Die Mindestwanddicke darf an keiner Stelle unterschritten werden. Die Abweichungen in der lichten Weite oder im Außendurchmesser sollen +/- 1% nicht übersteigen. Zulässig sind ferner folgende Abweichungen f in mm von der ebenen Oberfläche bei einer äußeren Seitenabmessung b in mm:
b: bis 100 ! 101 bis 200 ! 201 bis 300 ! 301 und darüber !
-------------!-------------!-------------!-----------------!
f: 3/4 ! 1 ! 1 1/2 ! 2 !
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Sämtliche Rohre sind bei der Übernahme einer genauen Besichtigung auf äußere Fehler (Schiefer, Riefen usw.) zu unterwerfen. Kerbartige Riefen dürfen an keinem Stück tiefer sein als 1/20 der Wandstärke, jedoch nicht tiefer als 0.8 mm.
Die Rohre, auch diejenigen, welche zu Teilkammern weiterverarbeitet werden, sollen an den Ecken innen und außen genügend abgerundet sein. Der innere Eckradius muß der folgenden Formel genügen:
s
r >= --- >= 8 mm
3
Die Abrundung der Kanten ist innen an mehreren Stellen nachzuprüfen. Falten dürfen weder in den inneren Längskanten noch in den angekümpelten Böden von Vierkantrohren vorhanden sein.
Werden Schweißungen an Sammelrohren oder Sammelkästen durchgeführt, so ist gut schweißbarer Werkstoff zu verwenden. Der Kohlenstoffgehalt soll nicht über 0.25% liegen, andernfalls sind besondere Maßnahmen für die Schweißung erforderlich.
Bei nahtlos gezogenen Vierkantrohren für Überhitzer, Teilkammern u. dgl. ist der Wasserdruckversuch mit dem doppelten Betriebsdruck des betreffenden Kessels, mindestens aber mit 40 kg/cm2 Überdruck vorzunehmen.
Werkstoffnachweis: Bei unlegiertem Stahl genügt Werksbescheinigung, sonst Sachverständigenbescheinigung.
C. Kleinere Kesselteile.
I. Allgemeines.römisch eins. Allgemeines.
Die folgenden Bestimmungen gelten für Flanschen, Verschlußdeckel, Einschweißböden, Stutzen, Verstärkungen und Kesselteile entsprechender Art. Diese Teile können aus unlegiertem oder legiertem Stahl hergestellt werden, und zwar Die folgenden Bestimmungen gelten für Flanschen, Verschlußdeckel, Einschweißböden, Stutzen, Verstärkungen und Kesselteile entsprechender "Art". Diese Teile können aus unlegiertem oder legiertem Stahl hergestellt werden, und zwar
aus Blechen, gewalzten Stücken, Stangen und Knüppeln,
aus geschlagenen oder geschmiedeten Formstücken sowie aus Schmiedeblöcken,
aus nahtlos gewalzten Ringen,
II. Durchführung der Prüfungen.römisch zwei. Durchführung der Prüfungen.
Werden Teile nach I a) aus Blechen herausgearbeitet, so geltenWerden Teile nach römisch eins a) aus Blechen herausgearbeitet, so gelten
für die Prüfung der Bleche die Bestimmungen der Werkstoffvorschriften über Bleche Abschnitt II A. Werden die Teile erst nach dem Heraustrennen zur Abnahme vorgelegt, so sind diese wie Formstücke nach I b) zu behandeln.für die Prüfung der Bleche die Bestimmungen der Werkstoffvorschriften über Bleche Abschnitt römisch zwei A. Werden die Teile erst nach dem Heraustrennen zur Abnahme vorgelegt, so sind diese wie Formstücke nach römisch eins b) zu behandeln.
Gewalzte Stücke, Stangen und Knüppel gemäß I a) sowieGewalzte Stücke, Stangen und Knüppel gemäß römisch eins a) sowie
geschlagene oder geschmiedete Formstücke und Schmiedeblöcke gemäß
I b) sind durch Zerreiß-, Kaltbiege- und Kerbschlagversuche zu prüfen, und zwar werden Stücke gleicher Schmelze und gemeinsamer Wärmebehandlung zu einer Gruppe zusammengefaßt, sofern nicht durch unterschiedliche Verschmiedung für die einzelnen Teile abweichende Eigenschaften bedingt sind.römisch eins b) sind durch Zerreiß-, Kaltbiege- und Kerbschlagversuche zu prüfen, und zwar werden Stücke gleicher Schmelze und gemeinsamer Wärmebehandlung zu einer Gruppe zusammengefaßt, sofern nicht durch unterschiedliche Verschmiedung für die einzelnen Teile abweichende Eigenschaften bedingt sind.
Werden in einer Gruppe Teile verschiedener Schmelzen eines
gleichartigen Werkstoffes mit nicht gemeinsamer, jedoch gleichartiger Wärmebehandlung zusammengefaßt, so ist die Übereinstimmung vor der Auswahl der Proben durch Kugeldruckversuch an 10% der Stücke, jedoch mindestens an drei Stücken nachzuweisen.
Bei gewalzten Stücken, Stangen und Knüppeln und Schmiedeblöcken
gemäß I a) und I b) sind Längsproben bei Durchmessern oder Kantenbreiten unter 160 mm und Querproben bei solchen über 160 mm zu entnehmen, und zwar von 2% der Stücke, jeoch mindestens zwei und höchstens vier Probensätze.gemäß römisch eins a) und römisch eins b) sind Längsproben bei Durchmessern oder Kantenbreiten unter 160 mm und Querproben bei solchen über 160 mm zu entnehmen, und zwar von 2% der Stücke, jeoch mindestens zwei und höchstens vier Probensätze.
Bei Formstücken gemäß I b) sind aus den ersten hundert StückBei Formstücken gemäß römisch eins b) sind aus den ersten hundert Stück
zwei Stück und von jedem weiteren angefangenen Hundert je ein Stück für Proben zu entnehmen. Sind die Teile so klein, daß einwandfreie Proben aus ihnen nicht entnommen werden können, so ist der Ausgangswerkstoff zu prüfen. Ist bei warm weiterverarbeiteten Stücken eine wesentliche Änderung der Werkstoffeigenschaften zu erwarten, so ist an Stelle der Prüfung des Ausgangswerkstoffes der Analysennachweis (Schmelzungsanalyse) erforderlich und die Gleichmäßigkeit der Stücke durch Kugeldruckversuch an jedem Stück nachzuprüfen.
Bei Ringen nach I c) ist, falls eine Prüfung nach Abs. 2 oder 3Bei Ringen nach römisch eins c) ist, falls eine Prüfung nach Absatz 2, oder 3
dieses Abschnittes erfolgt, der Werkstoffnachweis durch Prüfschein zu erbringen, der auf Grund der Prüfung des Ausgangswerkstoffes auszustellen ist.
Alle Teile dürfen beim Heraustrennen oder bei der Bearbeitung
keine Änderung ihrer Eigenschaften erfahren. Ist eine Beeinflussung der Eigenschaften nicht zu vermeiden, so sind die herausgetrennten oder bearbeiteten Stücke nach Abs. 6 dieses Abschnittes zu prüfen.keine Änderung ihrer Eigenschaften erfahren. Ist eine Beeinflussung der Eigenschaften nicht zu vermeiden, so sind die herausgetrennten oder bearbeiteten Stücke nach Absatz 6, dieses Abschnittes zu prüfen.
Alle zur Abnahme vorgelegten Stücke sind derartig zu stempeln,
daß nach dem Zerteilen die Zugehörigkeit der Einzelstücke zu erkennen ist.
Versagt bei der Einzelprüfung der ganze Probesatz, so ist das Stück zurückzuweisen. Versagt eine einzelne Probe, so kann diese durch eine Kontrollprobe ersetzt werden. Versagt diese, so ist das Stück ebenfalls zurückzuweisen.
Versagt bei der schmelzenweisen Prüfung eine Probe, so kann
diese durch zwei neue Proben an zwei weiteren Stücken ersetzt werden, die beide den Anforderungen genügen müssen.
Proben, die wegen prüftechnischer Fehler versagen, sind nicht
zu bewerten.
Zurückgewiesene Stücke können vom Lieferwerk, nachdem durch
entsprechende Nachbehandlung die Fehler beseitigt sind, wieder vorgelegt werden.
Für alle Teile nach I d) gelten die Bestimmungen der Werkstoffvorschriften für Stahlguß.Für alle Teile nach römisch eins d) gelten die Bestimmungen der Werkstoffvorschriften für Stahlguß.
III. Anforderungen.römisch drei. Anforderungen.
Sowohl bei Verwendung von unlegiertem als auch von legiertem Stahl für die in diesem Abschnitt behandelten Teile müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, soweit nicht die Vorschriften für Bleche zur Anwendung kommen:
-------------------------------------------------------------------
! ! Faltversuch !
! Mindest- ! Biegewinkel ! Kerbzähigkeit mkg/cm2
Zugfestig- ! Bruch- ! 180 Grad ! mindest.
keit Sigma ! dehnung !a = Probendicke!
B ! Sigma % !D = Dorndurch- !-----------------------
! 5 ! messer ! A-Probe ! B-Probe
kg/mm2 !-----------!---------------!-----------!-----------
!längs! quer! längs ! quer !längs! quer!längs! quer
-------------------------------------------------------------------
35 bis 40 ! 30 ! 20 ! D = 1a! D = 2a! 10 ! 8 ! 6 ! 5
über 40 " 45 ! 27 ! 20 ! D = 1a! D = 2a! 9 ! 7 ! 6 ! 5
" 45 " 50 ! 25 ! 18 ! D = 2a! D = 3a! 8 ! 6 ! 5 ! 4
" 50 " 55 ! 23 ! 17 ! D = 2a! D = 4a! 7 ! 5 ! 5 ! 4
" 55 " 60 ! 21 ! 15 ! D = 3a! D = 4a! 6 ! 4 ! 4 ! 3
" 60 " 65 ! 17 ! 14 ! D = 4a! D = 5a! )
" 65 " 70 ! 16 ! 12 ! D = 4a! D = 5a! )
" 70 " 75 ! 15 ! 11 ! D = 4a! D = 5a! ) zu vereinbaren
" 75 " 85 ! 15 ! 10 ! D = 4a! D = 5a! )
-------------------------------------------------------------------
IV. Werkstoffnachweis.römisch vier. Werkstoffnachweis.
Über die Werkstoffeigenschaften sind vom Lieferwerk Prüfbescheinigungen wie folgt beizubringen:
Für unlegierten Flußstahl genügt Werksbescheinigung, sonst Sachverständigenbescheinigung.
Der Nachweis der Festigkeitseigenschaften für Stahlguß hat nach Abschnitt III der Werkstoffvorschriften zu erfolgen. Für Teile, bei denen die Betriebstemperatur 250 Grad C überschreitet, hat das Lieferwerk die Mindestwerte der Warmfestigkeitseigenschaften anzugeben. Der Nachweis der Festigkeitseigenschaften für Stahlguß hat nach Abschnitt römisch drei der Werkstoffvorschriften zu erfolgen. Für Teile, bei denen die Betriebstemperatur 250 Grad C überschreitet, hat das Lieferwerk die Mindestwerte der Warmfestigkeitseigenschaften anzugeben.
Der Werksprüfschein kann ersetzt werden durch die schriftliche Bestätigung des Lieferwerkes, daß die einzelnen Teile aus geprüftem Werkstoff hergestellt sind.
Der Sachverständigenprüfschein kann ersetzt werden durch die schriftliche Bestätigung des Lieferwerkes, daß die einzelnen Teile aus Werkstoff hergestellt sind, der durch Sachverständige geprüft wurde.
D. Nahtlos geschmiedete sowie gepreßte und gewalzte
Kesselschüsse und Kesseltrommeln.
Die Schüsse und Trommeln werden in rohem oder vorgearbeitetem
oder auch fertig bearbeiteten Zustande, aber mit noch anhaftenden Proberingen oder Probelappen zur Prüfung vorgelegt. Die Kontrollstempel werden auf metallisch blanke Stellen eingeschlagen. Je nach dem Bearbeitungsgrad, in dem die Stücke zur Vorlage kommen, kann ein- oder mehrmaliges Umstempeln erforderlich werden.
An den Schüssen und Trommeln sind an beiden Enden genügend
breite Proberinge (mindestens 50 mm) oder entsprechend große Probelappen zu belassen. Es sind herauszuarbeiten:
je eine Querzugprobe (tangential),
je eine Querfaltprobe.
Das Probestück vom Kopfende soll in der Regel durch den Abschreckfaltversuch, das vom Fußende durch den Faltversuch geprüft werden.
Die Versuche an den Proberingen müssen folgenden Anforderungen
entsprechen:
--------------------------------------------------------------------
! ! Faltversuch, !
Zugfestigkeit ! Mindest- ! Biegewinkel ! Kerbzähigkeit mkg/cm2
Sigma ! Bruch- ! 180 Grad ! mindestens
B ! dehnung ! a = Probendicke !
kg/mm2 ! Sigma % ! D = Dorndurch- !
! 5 ! messer ! A-Probe ! B-Probe
---------------!-----------!-----------------!----------------------
bis 41 ! 1100 ! D = 0 ! 12 ! 9
über 41 bis 47 ! ------- ! D = 2a ! 10 ! 6
über 47 bis 55 ! Sigma ! D = 3a ! 7 ! 4
über 55 ! B ! D = 4a ! 5 ! 4
--------------------------------------------------------------------
Die Faltproben erhalten, soweit es die Abmessungen der Schüsse oder Trommeln zulassen, 30 x 30 mm2 Querschnitt; bei geringeren Abmessungen der Stücke 20 x 20 mm2 Querschnitt. Die Proben müssen sich in der Richtung der Trommelrundung biegen lassen, ohne auf der Zugseite Risse zu erhalten.
Der Sachverständige hat, soweit möglich, die endgültige Lage
des fertigen Kesselkörpers in dem rohen Stück zu ermitteln und die Lage der Proben so zu bestimmen, daß sie in die Zone der Fertigwanddicke zu liegen kommen.
Die Probestäbe dürfen weder kalt noch warm gerichtet werden.
Die Schüsse oder Trommeln sind von dem Sachverständigen zu
befahren.
Werden an den Trommeln die Böden angestaucht, so findet die Werkstoffprüfung nach dem Stauchen und nachfolgenden Ausglühen statt. In diesem Falle müssen die Proberinge oder Probelappen vor dem Abtrennen gleichlautend mit der Trommel selbst gestempelt werden, damit die Zusammengehörigkeit festgestellt werden kann. Die Probestücke müssen an der Wärmebehandlung der gekümpelten Trommel teilnehmen.
Zur Feststellung der Wanddicke und des Innendurchmessers wird
die Trommel, soweit möglich, nach beendeter Dreharbeit vor dem Kümpeln vorgelegt. Eine Unterschreitung der Wanddicke ist bis zu 0.5 mm zulässig. Die Kesselschüsse und -trommeln sind im zylindrischen Teile im Abstand von je 1 m nachzumessen. An diesen Stellen sollen ihre mittleren lichten Durchmesser vom Soll-Durchmesser um nicht mehr als +/- 1% abweichen. Bei ablieferungsfertigen Kesselschüssen und -trommeln soll die Abweichung von der Rundheit nicht mehr als +/- 2% des tatsächlich ermittelten Innendurchmessers betragen. Der Unterschied zwischen dem kleinsten und größten Durchmesser eines Querschnittes darf bei einem Soll-Außendurchmesser bis zu 1400 mm nicht mehr als 50 mm und bei einem Soll-Außendurchmesser über 1400 mm nicht mehr als 60 mm betragen. Das Unrundsein wird festgestellt durch Messen des kleinsten und größten Innendurchmessers eines Querschnittes. Die Tiefe einzelner eingedrückter und ausgebeulter Stellen soll 1% des Außendurchmessers in der Meßebene nicht übersteigen. Die Abweichung von der Geraden bei Trommeln, festgestellt durch Anlegen einer Schnur an den Längsseiten, soll nicht mehr als 0.4% von der zylindrischen Länge der Trommel betragen.
Werkstoffnachweis: Sachverständigenbescheinigung erforderlich.