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Anl. 1/7 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/703.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 7

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch sieben. Schrauben und Verschraubungen.

A. Allgemeines.

  1. Ziffer eins
    Der Schraubenstahl darf durch die höchste im Betrieb mögliche Temperatur nicht geschädigt und durch rasche Abkühlung von dieser Temperatur nicht spröde werden.
  2. Ziffer 2
    Schrauben und Verschraubungen können hergestellt werden aus unlegiertem oder legiertem Flußstahl. Kaltgezogener Stahl darf ungeglüht nicht verwendet werden.

B. Art der Versuche.

  1. Ziffer eins
    Zugversuch.
  2. Ziffer 2
    Falt-(Abschreckfalt-)versuch.
  3. Ziffer 3
    Kerbschlagversuch.
  4. Ziffer 4
    Der Abschreckfaltversuch soll die Unempfindlichkeit des Werkstoffes gegen rasche Abkühlung von der Betriebstemperatur nachweisen. Die Abschrecktemperatur kann gleich der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der Schrauben gewählt werden. Der Abschreckfaltversuch ist nur in den Fällen durchzuführen, in denen Sachverständigenabnahme vorgeschrieben ist; er kann auch dann unterbleiben, wenn der Sachverständige sich an Hand ausreichender Unterlagen davon überzeugt, daß keine Bedenken bestehen.
  5. Ziffer 5
    Der Kerbschlagversuch kann zum Nachweis des Glühzustandes des Werkstoffes durchgeführt werden.

C. Anzahl der Probestücke und Probeentnahme.

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl der Probestücke richtet sich danach, ob Schraubenstahl in Stangen oder fertige Schrauben vorgelegt werden.
  2. Ziffer 2
    Proben aus Stangen: Aus jeder zur Abnahme gestellten Gewichtsmenge von 500 kg oder weniger ist je ein Satz Proben für die durchzuführenden Versuche zu entnehmen.
  3. Ziffer 3
    Proben aus fertigen Schrauben: Aus jeder zur Abnahme gestellten Schraubenzahl von 500 oder weniger sind je zwei Satz Proben für die durchzuführenden Versuche zu entnehmen.
  4. Ziffer 4
    Wird der Nachweis erbracht, daß sämtliche Stangen oder Schrauben einer Schmelze gleicher Glühung entstammen, genügen in jedem Fall vier Satz Proben für die durchzuführenden Versuche.
  5. Ziffer 5
    Bei hochwertigen Werkstoffen, insbesondere bei legierten Stählen ist durch einen geeigneten Versuch festzustellen, ob sämtliche Stücke aus dem angegebenen Werkstoff angefertigt sind. Diese sind besonders zu kennzeichnen.
  6. Ziffer 6
    Hat der Sachverständige begründete Zweifel an der Gleichmäßigkeit der Lieferung, so können von ihm geeignet erscheinende zusätzliche Prüfungen vorgenommen werden.
  7. Ziffer 7
    Die Proben können bei Stangen oder Schrauben verschiedenen Durchmessers aus den Stücken mit größtem Durchmesser genommen werden.
  8. Ziffer 8
    Genügt eine der vorgeschriebenen Proben den gestellten Bedingungen nicht, so sind an ihrer Stelle zwei neue Proben zu entnehmen, die den Anforderungen genügen müssen.

D. Anforderungen an den Werkstoff.

  1. Ziffer eins
    Unlegierte Werkstoffe haben den folgenden Werten zu genügen:

-------------------------------------------------------------------

           !         !         !  Faltversuch  !

Zugfestig-!         ! Streck- !  Biegewinkel  !   Kerbzähigkeit

keit Sigma ! Mindest-! grenze  !   180 Grad    !      mkg/cm2

          B! dehnung ! kg/mm2  ! a = Proben-   !     mindestens

           !Delta  % !         !      dicke    !

   kg/mm2  !     5   !  minde- ! D = Dorndurch-!-------------------

           !         !  stens  !     messer    ! A-Probe ! B-Probe

-----------!---------!---------!---------------!---------!---------

bis 40    !    30   !    22   !      D = 1a   !   10    !    6

über 40-45 !    27   !    23   !      D = 2a   !    8    !    5

"   45-50 !    25   !    26   !      D = 2a   !    8    !    5

"   50-55 !    23   !    28   !      D = 3a   !    6    !    4

"   55-60 !    22   !    31   !      D = 3a   !    6    !    4

"   60-70 !    17   !    34   !      D = 4a   ! )

"   70-85 !    15   !    40   !      D = 4a   ! )  zu vereinbaren

-------------------------------------------------------------------

Mit der vorstehenden Zahltafel sind keine Stahlgruppen festgelegt. In ihr sind lediglich die zusammengehörenden Anforderungen an die Werkstoffeigenschaften gekennzeichnet.

  1. Ziffer 2
    Unlegierte Stähle mit einer Zugfestigkeit über 85 kg/mm2 sind möglichst nicht zu verwenden. Für besondere Fälle, bei denen Zugfestigkeiten von mehr als 85 kg/mm2 benötigt werden, sind legierte Stähle zu wählen.
  2. Ziffer 3
    Um das Festfressen der Muttern auf den Bolzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Muttern aus einem anderen Werkstoff als die Bolzen herzustellen. Preßmuttereisen darf nicht verwendet werden.
  3. Ziffer 4
    Legierte Stähle (Einsatz- und Vergütungsstähle) haben mindestens den Festigkeitsanforderungen obiger Stahlgruppen zu genügen. Bei Zugfestigkeiten über 85 kg/mm2 müssen sie hinsichtlich Dehnung, Streckgrenze, Biegeverformung und Kerbzähigkeit mindestens den Werten der Festigkeitsgruppe 70-85 kg/mm2 entsprechen.
  4. Ziffer 5
    Werkstoffe müssen sich in gutem Warmbehandlungszustand befinden. Hierüber ist eine Werksbescheinigung beizubringen. Im Zweifelsfalle gibt der Kerbschlagversuch einen Anhalt für den guten Warmbehandlungszustand. Als Anhaltszahlen dienen die oben angegebenen Kerbschlagzähigkeiten.
  5. Ziffer 6
    Bei vergüteten Stählen und Schrauben sind die Vergütungstemperaturen anzugeben. Die Anlaßtemperatur muß stets oberhalb der höchsten im Betrieb auftretenden Temperatur liegen.

E. Werkstoffnachweis.

  1. Ziffer eins
    Über die Werkstoffeigenschaften sind vom Lieferwerk Werkstoffnachweise wie folgt beizubringen:
    1. Litera a
      Schraubenstahl und Schrauben.

--------------------------------------------------------------------

Betriebs-!             unlegierter Stahl             !

temperatur! Sigma  <= 50 kg/mm2 ! Sigma  >= 50 kg/mm2 !  legierter

  Grad C  !      B              !      B              !    Stahl

--------------------------------------------------------------------

<= 200  !          K          !          W          !      S

<= 300  !          W          !          S          !      S

>= 300  !          S          !          S          !      S

>= 450  ! nicht zu verwenden  ! nicht zu verwenden  !      S

--------------------------------------------------------------------

  K = Werkstoffnachweis nicht erforderlich.

  W = Werkstoffnachweis durch Werksbescheinigung.

  S = Werkstoffnachweis durch Sachverständigenbescheinigung.

Werden höhere Streckgrenzenwerte in der Berechnung eingesetzt als in der Zahlentafel D 1 festgelegt, so ist der Werkstoffnachweis für die eingesetzten Werte durch Sachverständigenbescheinigung erforderlich.

  1. Litera b
    Muttern.
Für den Werkstoff von Muttern ist der Werkstoffnachweis nur bei Verwendung von Stahlsorten mit mehr als 60 kg/mm2 Zugfestigkeit erforderlich. Werksbescheinigung genügt.
  1. Ziffer 2
    Die Werksbescheinigung kann ersetzt werden durch die schriftliche Bestätigung des Lieferwerkes, daß die Schrauben aus geprüftem Werkstoff hergestellt sind.
Die Sachverständigenbescheinigung kann ersetzt werden durch die schrifltiche Bestätigung des Herstellers, daß die Schrauben aus durch Sachverständige geprüftem Werkstoff hergestellt sind.
Abschrift der Werks-, beziehungsweise Sachverständigenbescheinigung ist auf Wunsch beizubringen. Bei legiertem Stahl oder Sonderwerkstoffen ist die Beibringung einer Sachverständigenbescheinigung in allen Fällen erforderlich.
  1. Ziffer 3
    Die Warmfestigkeitseigenschaften (Warmstreckgrenze, Dauerstandfestigkeit) sind durch Sachverständigenbescheinigung nachzuweisen.
  2. Ziffer 4
    Für Schraubenstahl oder Schrauben, die aus einer bestimmten Stahlsorte hergestellt sind, genügt die Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung, durch die die Warmfestigkeitseigenschaften dieser Stahlsorte nachgewiesen werden. Das Lieferwerk hat jedoch auf Verlangen nachzuweisen, daß der zu liefernde Werkstoff mit dem in der Sachverständigenbescheinigung angegebenen übereinstimmt.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145166

Alte Dokumentnummer

N9194919503R