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Anl. 2/01 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0103.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, eins

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

                                                        Anlage 2.

                                                      -------------

Bauvorschriften für Dampfkessel.

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Ziffer eins
    Für die Anforderungen an die zum Bau von Dampfkesseln bestimmten Werkstoffe sind die Werkstoffvorschriften für Dampfkessel maßgebend. Die in den Bauvorschriften enthaltenen Bestimmungen gelten für die Bemessung der Teile sämtlicher Dampfkessel bewährter Bauart und sorgfältigster Ausführung.
  2. Ziffer 2
    Steht zu erwarten, daß die Temperatur der Wanderungen der Dampfkessel wesentlich höher ausfällt als 300 Grad C, so ist auf die Veränderung der Festigkeitseigenschaften in dieser Wärme Rücksicht zu nehmen. Durch geeignete Einrichtungen sind die Kesselwände, insbesondere die übereinanderliegenden Bleche tunlichst zu schützen, wenn mit einer höheren Erwärmung der Bleche zu rechnen ist. Handelt es sich um Kessel von ungewöhnlicher Bauart oder Größe oder werden die Dampfkessel außergewöhnlich beansprucht, oder herrschen im Betriebe besondere Verhältnisse (besonders geartetes Speisewasser, außergewöhnliche Temperatur, Wärmeverteilung u. dgl.), so ist solchen Sonderverhältnissen, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens des Werkstoffes bei höheren Temperaturen, erhöhte Beachtung zu schenken.
Für mittlere Verhältnisse kann angenommen werden, daß die Wandtemperatur einwandiger feuerberührter Kesselteile um 100 Grad über Sattdampftemperatur liegt. Doppelte oder dreifache Blechdicken verursachen ebenso wie starke Verunreinigungen des Kesselinneren höhere Erwärmung. Auf die Bedeutung der mit solchen Erhitzungen verbundenen ungleichmäßigen Wärmedehnungen wird besonders aufmerksam gemacht. Sie können örtlich sein oder sich auf größere Ausdehnung erstrecken.
Bei Kesseln mit großer Bauhöhe ist der maßgebende Dampfdruck um den Druck der Wassersäule zu erhöhen.
  1. Ziffer 3
    Die im nachfolgenden zur Festigkeitsrechnung zugelassenen Zahlenwerte können nur dann gewählt werden, wenn die Kesselarbeit als beste anzusehen ist und folgenden Anforderungen entspricht:
    1. Litera a
      Das Zurichten und Bearbeiten der Werkstoffe, das Biegen, Bördeln und Anrichten der Bleche, das Bohren der Löcher usw. ist mit möglichster Vorsicht und in sachgemäßer Weise auszuführen. Die Nietlöcher müssen sauber gebohrt werden, wenn möglich nach dem Biegen und Anpassen der Bleche. Nach dem Bohren der Bleche ist der Bohrgrad zu entfernen, die Außenränder der Nietlöcher sind entsprechend zu versenken und die Anlageflächen der Bleche zu reinigen. Nicht genau übereinanderliegende Nietlöcher sind durch Aufreiben nachzuarbeiten. Das Vernieten ist sorgfältig vorzunehmen und beim Verstemmen ist zu beachten, daß die Bleche nicht verletzt werden.
    2. Litera b
      Bleche mit eingerissenen Kanten sind durch einwandfreie zu ersetzen. Sinngemäß gleiches gilt von anderen Teilen.
    3. Litera c
      Alle Nähte sind, wenn möglich, von innen und außen zu verstemmen. Stemmkanten auf beiden Seiten eines Bleches sind möglichst so anzuordnen, daß sie nicht unmittelbar einander gegenüberliegen.
  2. Ziffer 4
    Bleche, die im Feuer bearbeitet worden sind, müssen nach
vollendeter Formgebung sachgemäß ausgeglüht werden und sollen darauf keiner weiteren nennenswerten Formänderung durch Kaltbearbeitung unterzogen werden. (Hinsichtlich des Glühens der Böden siehe Abschnitt römisch acht, A, Ziffer 2.)
Bleche, welche wiederholt einer stellenweisen Erhitzung ausgesetzt worden sind, sollen ebenfalls nachträglich ausgeglüht werden. Die Glühung ist stets in solchem Umfange vorzunehmen, daß die bearbeitete Stelle völlig rotwarm ist.
Kaltgebogene Bleche und Kesselteile, bei denen das Verhältnis der Blechdicke zum Krümmungshalbmesser groß ist, sollen in gleicher Weise sachgemäß ausgeglüht werden.
  1. Ziffer 5
    Außer der Einhaltung der unter Ziffer 3, a bis c, und 4 einzeln
angeführten Anforderungen an die Herstellung ist wie nachstehend angegeben vorzugehen, wobei es dem Besteller freisteht, eine Bauüberwachung mit dem Hersteller zu vereinbaren.
  1. Litera a
    Alle Teile, insbesondere Bleche und Rohre, sollen vor und auch während der Bearbeitung sorgfältig besichtigt werden.
    Die Bleche und Böden sollen mit solchem Übermaß bestellt
    werden, daß die Ränder mit spanabhebenden Werkzeugen derart bearbeitet werden können, daß der Einfluß des Scherenschnittes oder Schneidebrenners nach Möglichkeit beseitigt wird.
  2. Litera b
    Zurichten, Biegen, Bördeln usw. müssen mit möglichster Vorsicht kalt oder bei geeigneter Temperatur erfolgen. Insbesondere müssen die Bleche und Laschen zylindrischer Kessel bis zu den Kanten auf der Maschine gebogen sein. Ein stückweises Anbiegen der Blechstücke kann leicht zu Schädigungen des Werkstoffes führen.
    Welche Krümmung kalt erteilt werden darf, hängt von dem Werkstoff und der Art der Formgebung ab.
    Formgebung von Blechteilen darf niemals in der Blauwärme
    erfolgen. Die Verwendung von Schweiß- und Schneidbrennern zum Anwärmen von Blechteilen ist unzulässig.
    Wo Anwärmen örtlicher Stellen notwendig ist, soll dies stets
    in so großen Flächen erfolgen, daß Formänderungen außerhalb der rotwarmen Zone ausgeschlossen sind. Mit besonderer Sorgfalt ist darauf zu achten, daß kalte Kesselteile beim Anpassen erwärmter Teile nicht unzulässig warm werden. Auf das vorsichtige Abkühlen angewärmter Blechteile ist besonders Wert zu legen.
    Ein etwaiges Einschrumpfen von Böden ist mit der nötigen
    Vorsicht auszuführen.
  3. Litera c
    Die zum Anrichten der Bleche erforderlichen Heftlöcher sind zu bohren und so anzuordnen, daß beim Zusammenbau sattes Anliegen gewährleistet wird. Stanzen ist auch bei Heftlöchern unzulässig. Die Heftlöcher sollen so viel kleiner gebohrt sein, daß sie zu vorschriftsmäßigen Nietlöchern aufgerieben werden können.
    Das Versenken der Außenkanten der Nietlöcher ist
    vorgeschrieben, um einen guten Querschnittsübergang vom Nietschaft zum Nietkopf zu erreichen.
    Zum Aufreiben nicht genau passender Löcher dürfen nur scharfe
    Werkzeuge verwendet werden, weil erfahrungsgemäß durch stumpfe Werkzeuge erhebliche Zähigkeitsverminderung bewirkt werden kann.
    Gewaltsames Dornen ist unzulässig, ebenso Verspannen
    unvollkommen passender Teile.
  4. Litera d
    Die sorgfältige Herstellung der Nietnaht ist von besonderer Wichtigkeit. Alle Nietarbeiten sollen so ausgeführt werden, daß jede Beschädigung des Kesselbleches vermieden und der größtmögliche Gleitwiderstand der Verbindungen erzeugt wird. Beim Maschinnieten ist die Kontrolle und Aufzeichnung der Nietkraft und Schließzeit empfehlenswert. Der Nietdruck ist entsprechend den Eigenschaften des Werkstoffes von Blech und Nieten zu wählen. Eindrücke um die Niete herum können vom Nietstempel herrühren und deuten auf zu hohen Nietdruck; zentrische Lage der Nietköpfe zum Nietloch, die durch Körnermarken leicht festzustellen ist, kennzeichnet sorgfältige Arbeit.
Blechhalter sind im allgemeinen zu vermeiden. Mangelhaft ausgefallene Nieten sind auszubohren und zu ersetzen. Die Nieten und Bleche dürfen nicht durch Anspritzen gekühlt werden. Die Nieten müssen vor dem Einziehen auf ihre ganze Länge auf richtige Temperatur gebracht werden.
Da bei nach innen undichten Nietnähten und mangelhaftem Anliegen der Bleche Kesselwasser zwischen die Bleche eindringen kann und der sich absetzende Kesselstein den Wärmedurchgang vermindert, ist ein Verstemmen von innen wichtig. Um eine Beschädigung der Bleche durch das Verstemmen tunlichst zu vermeiden, empfiehlt sich das Hohlstemmen.
Die Nieten und Nähte im dampfbespülten Teil des Kessels sind gleichfalls zu verstemmen.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145167

Alte Dokumentnummer

N9194919504R