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Anl. 2/02 WBV

Fassungen
14.05.1950 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 103/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0214.05.195031.12.1993 BGBl. Nr. 103/1950 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1950,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 2

Inkrafttretensdatum

14.05.1950BGBl. Nr. 103/1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch zwei. Vernietung.

  1. Ziffer eins
    Die Nietnähte sollen stets so ausgeführt werden, daß der erforderliche Widerstand gegen Gleiten vorhanden ist.
Der erforderliche Widerstand gegen Gleiten ist als gegeben zu betrachten, wenn die Belastung der Nieten, sofern keine höhere Zugfestigkeit des Nietwerkstoffes als 38 kg/mm2 nachgewiesen wird, 7 kg/mm2 nicht überschreitet.
Wird für den Nietwerkstoff eine höhere Zugfestigkeit als 38 kg/mm2 nachgewiesen, so darf für den Nietdurchmesser ein im Verhältnis

---------

/ 38

/ ------

römisch fünf Sigma

B

kleinerer Wert eingesetzt werden, worin Sigma die nachgewiesene

B

Zugfestigkeit des Nietwerkstoffes in kg/mm2 bedeutet.

  1. Ziffer 2
    Bei Laschennietung müssen die Laschen aus Blechen von mindestens gleicher Güte wie die Mantelbleche geschnitten werden. Die Dicke jeder Doppellasche muß mindestens 3/4 der Wanddicke des Kesselmantels betragen, einfache Laschen müssen mindestens 3 mm stärker als die Wanddicke des Kessels gewählt werden.
  2. Ziffer 3
    Überlappte Mantelnähte haben hohe Biegungsbeanspruchung der Bleche im Gefolge und sollten bei höheren Drücken vermieden werden. Bei Blechen mit höherer Festigkeit als 44 kg/mm2 ist Überlappungsnietung bei Mantelnähten unzulässig. Vorzuziehen ist in allen Fällen Doppellaschennietung, wobei die äußere gegen die innere Stemmkante bei nicht ausgezackten Laschen um etwa eine Wandstärke gegeneinander versetzt sein soll.
  3. Ziffer 4
    Überschreitet bei Schiffskesseln die Wanddicke 16 mm, so sind alle Rundnähte zweireihig zu nieten, überschreitet sie bei Doppelendkesseln 12.5 mm, so sind die mittleren Rundnähte zweireihig zu nieten, überschreitet die Wanddicke bei Einendkesseln 35 mm und bei Doppelendkesseln 30 mm, so sind die mittleren Rundnähte dreireihig zu nieten. Die Festigkeit der Vernietung soll in den Rundnähten, welche die Stirnböden mit den Mantelblechen verbinden, mindestens das 0.42fache und in den Rundnähten, welche die Mantelschüsse untereinander verbinden, für Einendkessel mindestens das 0.60fache, für Doppelendkessel mindestens das 0.62fache der Festigkeit des vollen Mantelbleches betragen.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145168

Alte Dokumentnummer

N9194919505R