Kurztitel
Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1949Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).
Text
VII. Berechnung der Blechdicken von gekrempten ebenenrömisch sieben. Berechnung der Blechdicken von gekrempten ebenen
Kesselböden ohne Verankerung gegen äußeren oder inneren Überdruck.
Bezeichnet
s die Blechdicke in mm,
p den größten Betriebsüberdruck in kg/cm2,
r den inneren Halbmesser der Krempe in mm (darf nicht kleiner
als d/15 sein),
d den inneren Durchmesser des Bodens in mm,
Sigma die Berechnungsfestigkeit des Werkstoffes in kg/mm2,
B
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
dann ist
----------------
/ 3 p ( ( 2r ) )
s = / ----- x -------- (d - r ( 1 + ----) ) .......... (15)
/ 800 Sigma ( ( d ) )
V B
( )2
800 ( s )
p = ----- x Sigma (-----------------) ................. (16)
3 B ( ( 2r ) )
(d - r (1 + ----) )
( d ) )
Die Angaben für den inneren Halbmesser der Krempe gelten nur für
Böden ohne Verankerung. In den Böden eingewalzte Rohre (zum Beispiel
bei Heizrohrkesselböden) sind als Verankerung anzusehen. Für diese
Böden sind mindestens die nachstehenden Krempenhalbmesser
auszubilden:
Von 300 bis 350 mm Bodendurchmesser .......... 25 mm
Von 400 bis 550 mm Bodendurchmesser .......... 30 mm
Von 600 bis 2400 mm Bodendurchmesser .......... 35 mm
Von 2400 bis 3000 mm Bodendurchmesser .......... 40 mm