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Anl. 2/07 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0703.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 7

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch sieben. Berechnung der Blechdicken von gekrempten ebenen

Kesselböden ohne Verankerung gegen äußeren oder inneren Überdruck.

  Bezeichnet

s      die Blechdicke in mm,

p      den größten Betriebsüberdruck in kg/cm2,

r      den inneren Halbmesser der Krempe in mm (darf nicht kleiner

       als d/15 sein),

d      den inneren Durchmesser des Bodens in mm,

Sigma  die Berechnungsfestigkeit des Werkstoffes in kg/mm2,

     B

  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

dann ist

                 ----------------

               /  3         p    (      (      2r ) )

        s =   / ----- x -------- (d - r ( 1 + ----) ) .......... (15)

             /   800     Sigma   (      (       d ) )

            V                 B

                           (                 )2

             800           (        s        )

        p = ----- x Sigma  (-----------------) ................. (16)

              3          B (      (     2r ) )

                           (d - r (1 + ----) )

                                  (      d ) )

  Die Angaben für den inneren Halbmesser der Krempe gelten nur für

Böden ohne Verankerung. In den Böden eingewalzte Rohre (zum Beispiel

bei Heizrohrkesselböden) sind als Verankerung anzusehen. Für diese

Böden sind mindestens die nachstehenden Krempenhalbmesser

auszubilden:

         Von  300 bis  350 mm Bodendurchmesser .......... 25 mm

         Von  400 bis  550 mm Bodendurchmesser .......... 30 mm

         Von  600 bis 2400 mm Bodendurchmesser .......... 35 mm

         Von 2400 bis 3000 mm Bodendurchmesser .......... 40 mm

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145173

Alte Dokumentnummer

N9194919510R