Kurztitel
Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1949Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).
Text
IX. Berechnung der Blechdicken gewölbter Flammrohrböden mitrömisch neun. Berechnung der Blechdicken gewölbter Flammrohrböden mit
Aushalsung oder Einhalsung für ein oder zwei Flammrohre,
beziehungsweise für ein Rauchrohr.
Die Blechdicke der Böden kann bis auf weiteres nach der Formel
200 x s x Sigma
p x R zul
s = ---------------- oder p = -------------------- .... (19)
200 x Sigma R
zul
berechnet und dabei Sigma bis 7.5 kg/mm2 gewählt werden, wenn
zul
nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ausreichend großer Krempungshalbmesser der Böden; ausreichend
großer Abstand der Flammrohre von den Krempen;
Elastizität der Flammrohre in Richtung ihrer Achse, so daß die Böden durch die Flammrohre keine erheblichen Zusatzspannungen erfahren.
In obiger Formel bezeichnet
s die Blechdicke in mm,
p den größten Betriebsüberdruck in kg/cm2,
R den inneren Halbmesser in der Mitte der Wölbung in mm,
Sigma die zulässige Beanspruchung in kg/mm2.
zul
Bei Verwendung der Blechsorte II kann die nach der Formel errechnete Blechdicke im Verhältnis 36 : 41 verringert werden. Bei Verwendung der Blechsorte römisch zwei kann die nach der Formel errechnete Blechdicke im Verhältnis 36 : 41 verringert werden.