Rechtstracker.at

Anl. 2/09 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0903.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 9

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch neun. Berechnung der Blechdicken gewölbter Flammrohrböden mit

Aushalsung oder Einhalsung für ein oder zwei Flammrohre,

beziehungsweise für ein Rauchrohr.

Die Blechdicke der Böden kann bis auf weiteres nach der Formel

                                        200 x s x Sigma

                  p x R                                zul

        s = ---------------- oder p = -------------------- .... (19)

             200 x Sigma                     R

                        zul

berechnet und dabei Sigma    bis 7.5 kg/mm2 gewählt werden, wenn

                         zul

nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

Ausreichend großer Krempungshalbmesser der Böden; ausreichend

großer Abstand der Flammrohre von den Krempen;

Elastizität der Flammrohre in Richtung ihrer Achse, so daß die Böden durch die Flammrohre keine erheblichen Zusatzspannungen erfahren.

  In obiger Formel bezeichnet

s        die Blechdicke in mm,

p        den größten Betriebsüberdruck in kg/cm2,

R        den inneren Halbmesser in der Mitte der Wölbung in mm,

Sigma    die zulässige Beanspruchung in kg/mm2.

zul

Bei Verwendung der Blechsorte römisch zwei kann die nach der Formel errechnete Blechdicke im Verhältnis 36 : 41 verringert werden.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145175

Alte Dokumentnummer

N9194919512R