Rechtstracker.at

Anl. 2/10 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1003.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 10

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch zehn. Berechnung der Wanddicke von Kesselrohren mit innerem

Überdruck (Wasser- und Überhitzerrohre).

Die Wanddicke der Kessel- und Überhitzerrohre ist wie folgt zu berechnen:

                       d

                        a

           s = ------------------------ ........................ (20)

                ( 200     K      )

                (----- x ---- + 1) Phi

                (  p      S      )

                (          F     )

worin

d     Außendurchmesser des Rohres in mm,

a

p     höchstzulässiger Betriebsdruck in kg/cm2,

S     Sicherheit gegen Verformung = 1.5,

F

K     Berechnungsfestigkeit bei der Wandtemperatur des Rohres im

      Betrieb. Hiefür ist bis 350 Grad C die Warmstreckgrenze, bei

      400 Grad C und darüber die Dauerstandfestigkeit, zwischen

      350 Grad C und 400 Grad C ein Mittelwert einzusetzen.

Phi = 0.9 bis zu einem Außendurchmesser von 133 mm,

Phi = 0.88 bei einem Außendurchmesser über 133 bis 318 mm,

Phi = 0.85 bei einem Außendurchmesser über 318 mm.

Als Berechnungstemperatur ist für

  1. Litera a
    unbeheizte Wasserrohre die Sattdampftemperatur,
  2. Litera b
    beheizte Wasserrohre eine Temperatur von mindestens 50 Grad C über der Sattdampftemperatur,
  3. Litera c
    Überhitzerrohre eine Temperatur von 50 Grad C über der Heißdampftemperatur bei Berührungsüberhitzern und von 75 Grad C über der Heißdampftemperatur bei Strahlungsüberhitzern einzusetzen.
Für Rohre aus unlegiertem Flußstahl können die nachstehenden Werte für die Streckgrenze und die Dauerstandfestigkeit der Berechnung zugrunde gelegt werden.

-------------------------------------------------------------------

               !               Streckgrenze in kg/mm2

Rohrwerkstoff !---------------------------------------------------

Zugfestigkeit !                   mindestens bei

     kg/mm2    ! 20 Grad ! 200 Grad ! 300 Grad ! 350 Grad ! 400 Grad

---------------!---------!----------!----------!----------!--------

    35 - 45    !    23   !    19    !    15    !    13    !    11

---------------!---------!----------!----------!----------!---------

    45 - 55    !    26   !    21    !    17    !    15    !    13

-------------------------------------------------------------------

------------------------------------------------

               ! Dauerstandfestigkeit in kg/mm2 !

Rohrwerkstoff !--------------------------------!

Zugfestigkeit !          mindestens bei        !

     kg/mm2    ! 400 Grad ! 450 Grad ! 475 Grad !

---------------!----------!----------!----------!

    35 - 45    !     9    !     5    !     4    !

---------------!----------!----------!----------!

    45 - 55    !    10    !     6    !     4    !

-------------------------------------------------

Für Rohre, die stärkeren mechanischen oder chemischen Angriffen ausgesetzt sind, kann ein entsprechender Wandstärkenzuschlag eingesetzt werden.

Für stark gekrümmte Rohre mit Krümmungsradien unter dem 5-fachen Außendurchmesser sind Zuschläge zur errechneten Wanddicke zu machen. Die Wanddicken von stark beheizten Kesselrohren (Heizgastemperatur über 800 Grad C) sollen nicht mehr als 6 mm betragen.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145176

Alte Dokumentnummer

N9194919513R