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Anl. 2/15 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1503.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 15

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch fünfzehn. Mannloch- und andere Ausschnitte; Flanschen.

  1. Ziffer eins
    Bei Anordnung von Versteifungen der Ausschnittränder ist zu beachten, daß unter Umständen durch solche Versteifungen Spannungen erzeugt werden können, die zu vermeiden sind.
  2. Ziffer 2
    Die in den Dampfdom führenden Öffnungen sind stets so zu bemessen, daß das Innere des Dornes sowie dessen Decken- und Randkrempen der Untersuchung zugänglich bleiben.
  3. Ziffer 3
    Verschlußdeckel, Mannlocheinfassungen (Rahmen) und Bügel dürfen nicht aus Gußeisen oder Temperguß hergestellt werden. Sofern nicht Metalldichtungen verwendet werden, müssen die Verschlußdeckel, um ein Herausdrücken der Packung zu verhindern, auf der Luftseite einen Wulst oder einen Bund haben. Sein Spiel gegenüber dem Lochrand, ringsum gleichmäßig verteilt, darf bei Kesseln unter 32 atü Betriebsdruck keinesfalls 3 mm und ab 32 atü nicht 1 mm übersteigen. Seine Höhe muß mindestens 5 mm größer sein als die Dicke der Dichtung.
  4. Ziffer 4
    Die Ränder der Mannloch- und der sonstigen Ausschnitte sind stets dann wirksam zu versteifen, wenn durch das Einschneiden der Löcher eine unzulässige Verschwächung des Bleches gegenüber dem beabsichtigten Drucke eintritt oder wenn zu befürchten steht, daß das Blech durch das Anziehen der Bügel u. dgl. durchgespannt wird. Eine unzulässige Verschwächung und ein Durchspannen des Bleches ist bei Putzlöchern mit Verschlußdeckeln in zylindrischen Wandungen durch das Anziehen der Verschlußbügel zu erwarten. Gutes Anliegen der Deckel soll nachgeprüft werden.
  5. Ziffer 5
    1. Litera a
      Bei neuen, nicht befahrbaren, stehenden Quersiederkesseln ist gegenüber der üblichen, in Höhe des N. W. angebrachten Reinigungsöffnung eine Waschluke, bei größeren Kesseln ein Mannloch vorzusehen, um eine Besichtigung der von der erstgenannten Öffnung aus nicht zu überblickenden Rauchrohrhälfte, gegebenenfalls das Anbohren des Rauchrohres, zu ermöglichen. Ferner ist eine Beschichtigungsmöglichkeit für die Längsnaht des Kessels vorzusehen.
    2. Litera b
      ist der Quersiederkessel gut befahrbar, so daß das Rauchrohr von allen Seiten besichtigt werden kann, so erübrigt sich die Anbringung einer besonderen Schauluke. Im allgmeinen gelten Quersiederkessel von 1200 mm Durchmesser an aufwärts als gut befahrbar bei einer Mannlochgröße von 300 x 400 mm. Bei kleineren Kesseln ist, auch wenn ein Mannloch vorhanden ist, die Anbringung einer Schauöffnung in der Regel notwendig.
    3. Litera c
      Liegen besondere Verhältnisse vor - etwa Rauchrohre größeren Durchmessers als üblich mit eingebauten Überhitzern - so wird auch bei Kesseln über 1200 mm Durchmesser die Anbringung von Schauöffnungen gegenüber dem Mannloch notwendig, wenn die gute Befahrbarkeit nicht mehr gegeben ist.
    4. Litera d
      Ist der Außenmantel von Quersiederdampfkessel nicht abhebbar, so sind im Außenmantel Schauöffnungen so anzubringen, daß sämtliche Querrohre ausreichend besichtigt werden können.
  6. Ziffer 6
    Für die Abmessungen und Form kleiner Flanschen, zum Beispiel
von Stutzen u. dgl., und für die Berechnung größerer Flanschen sind die geltenden Normen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145181

Alte Dokumentnummer

N9194919518R