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Anl. 2/16 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1603.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 16

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch sechzehn. Wasserkammer- und Teilkammerkessel.

  1. Ziffer eins
    Bei Kammer- (nicht Teilkammer-) Kesseln sollen Schweißverbindungen des Umlaufbleches (Bodenbleches) mit den Rohrplatten vermieden werden. Mindestens muß dies geschehen im unteren Teile der vorderen Wasserkammer auf der dem Feuer zugewendeten Seite.
  2. Ziffer 2
    Die vordere Kammer (auch Teilkammer) ist mindestens so zu lagern, daß etwa auftretende Undichtheiten der vorderen und hinteren Kante des Bodenbleches beobachtet werden können. Ist die hintere untere Kante der vorderen Wasserkammer durch Krempung, ohne Nietung und ohne Schweißung hergestellt, so ist die Beobachtungsmöglichkeit nicht erforderlich.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) muß bei gekrempten Kanten ohne Nietung durch Mauerwerk dauernd wirksam der unmittelbaren Bestrahlung durch das Feuer und der unmittelbaren Berührung durch die Feuergase entzogen werden.
    2. Litera b
      In den übrigen Fällen muß darüber hinaus die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) jedem Einfluß zu hoher Temperaturen dauernd wirksam entzogen werden. Das Schutzmauerwerk muß in diesen Fällen so ausgeführt werden, daß im Falle eines Schadens (Abbrand, Einsturz) die dadurch entstehende Gefahr dem Heizer und dem Aufsichtsbeamten durch Einblick in den Feuerherd bemerkbar wird.
  4. Ziffer 4
    Wenn bei bestehenden Anlagen die Forderung des zweiten Satzes
der Ziffer 3 b nicht erfüllbar ist, so muß wenigstens bei geschweißter Naht, diese Naht ausreichend mechanisch gesichert sein.
  1. Ziffer 5
    Die Wanddicken der Vierkantrohre, die zur Herstellung von
gewellten Teilkammern dienen, sollen bei Verwendung eines Werkstoffes von 41 bis 50 kg/mm2 Festigkeit mindestens der nachstehenden Zahlentafel entsprechen:

--------------------------------------------------------------------

         !                       Betriebsdruck

         !-------------------!-------------------!------------------

  Lichte !   bis 22 kg/cm2   !   bis 28 kg/cm2   !   bis 36 kg/cm2

Flächen- !-------------------!-------------------!------------------

breite  !  unge-  !   ge-   !  unge-  !   ge-   !  unge-  !   ge-

in mm   !  bohrte !  bohrte !  bohrte !  bohrte !  bohrte !  bohrte

         !---------!---------!---------!---------!---------!--------

         !                      Wanddicke in mm

---------!---------!---------!---------!---------!---------!--------

   110   !    8.5  !   10.5  !   10.0  !   12.0  !   11.0  !   13.5

   115   !    9.0  !   11.0  !   10.0  !   12.5  !   11.5  !   14.0

   120   !    9.5  !   11.5  !   10.5  !   13.0  !   12.0  !   15.0

   125   !   10.0  !   12.0  !   11.0  !   13.5  !   12.5  !   15.5

   130   !   10.0  !   12.5  !   11.5  !   14.0  !   13.0  !   16.0

   135   !   10.5  !   13.0  !   12.0  !   14.5  !   13.5  !   16.5

   140   !   11.0  !   13.5  !   12.5  !   15.0  !   14.0  !   17.0

   145   !   11.5  !   14.0  !   13.0  !   16.0  !   14.5  !   18.0

   150   !   11.5  !   14.5  !   13.0  !   16.5  !   15.0  !   18.5

   155   !   12.0  !   15.0  !   13.5  !   17.0  !   15.5  !   19.0

--------------------------------------------------------------------

---------------------------------------!

             Betriebsdruck             !

-------------------!-------------------!

   bis 50 kg/cm2   !   bis 60 kg/cm2   !

-------------------!-------------------!

  unge-  !   ge-   !  unge-  !   ge-   !

  bohrte !  bohrte !  bohrte !  bohrte !

---------!---------!---------!---------!

            Wanddicke in mm

---------!---------!---------!---------!

   13.0  !   16.0  !   14.5  !   17.5  !

   13.5  !   16.5  !   15.0  !   18.5  !

   14.0  !   17.5  !   15.5  !   19.0  !

   14.5  !   18.0  !   16.0  !   20.0  !

   15.5  !   19.0  !   16.5  !   20.5  !

   16.0  !   19.5  !   17.5  !   21.5  !

   16.5  !   20.5  !   18.0  !   22.0  !

   17.0  !   21.0  !         !         !

   17.5  !   21.5  !         !         !

   18.0  !   22.5  !         !         !

----------------------------------------

---------------------------------------!

             Betriebsdruck             !

-------------------!-------------------!

   bis 80 kg/cm2   !   bis 100 kg/cm2  !

-------------------!-------------------!

  unge-  !   ge-   !  unge-  !   ge-   !

  bohrte !  bohrte !  bohrte !  bohrte !

---------!---------!---------!---------!

            Wanddicke in mm

---------!---------!---------!---------!

   16.5  !   20.0  !   18.5  !   22.5  !

   17.0  !   21.0  !   19.0  !   23.5  !

   18.0  !   22.0  !   20.0  !   24.5  !

   18.5  !   23.0  !   20.5  !   25.5  !

   19.5  !   23.5  !   21.5  !   26.5  !

   20.0  !   24.5  !   22.5  !   27.5  !

   20.5  !   25.5  !   23.0  !   28.5  !

         !         !         !         !

         !         !         !         !

         !         !         !         !

----------------------------------------

  Kommt ein Werkstoff mit einer anderen Mindestfestigkeit (Sigma  in

                                                                 B

kg/mm2) zur Verwendung, so sind die Zahlen der Tabelle mit

    --------

   /   41

  / --------  zu multiplizieren.

/   Sigma

V         B

Die Stegbreite zwischen zwei Verschluß- oder Rohrlöchern darf nicht kleiner sein als 1/4 der Rohrmittenentfernung.
Die in der Tabelle angegebenen Wandstärken gelten auch für die ungewellten glatten Enden der Teilkammern.
Ist der innere Radius der Kanten größer als 1/10 der lichten Flächenbreiten, so ist eine Verringerung der Wandstärke um 10% zulässig.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145182

Alte Dokumentnummer

N9194919519R