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Anl. 2/17 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1703.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 17

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch siebzehn. Berechnung der Wanddicke von Kesselteilen aus Stahlguß.

  Unter Benutzung der vorgeschriebenen Berechnungsverfahren für

durch Innendruck beanspruchte Dampfkesselwandungen ist mit einem

Sicherheitswert gegen bleibende Formänderung S  gegen die

                                              F

Warmstreckgrenze, beziehungsweise Dauerstandfestigkeit bei der Berechnungstemperatur zu rechnen, der

         für zylindrische Dampfkesselwandungen mit ....... S  = 2.00,

                                                            F

         für gewölbte Böden, für glatte Vierkantrohre und

           alle übrigen Bauteile, soferne sie vorwiegend

           auf Biegung beansprucht werden, mit ........... S  = 1.65

                                                            F

anzunehmen ist.

  Als Berechnungstemperatur ist, wenn t die Temperatur des

Betriebsmittels bedeutet,

         für nicht befeuerte Kesselteile .................... t,

         für gegen die Feuergase abgedeckte Kesselteile ..... t + 20,

         für befeuerte Kesselteile .......................... t + 50,

mindestens jedoch 250 Grad C einzusetzen.

Als Mindestwerte der Warmstreckgrenze können unter Beachtung von römisch drei, A, 3, der Werkstoffvorschriften im allgemeinen nachstehende Werte angenommen werden.

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                  !                    Temperatur

Markenbezeichnung !---------!---------!---------!---------!---------

                  ! 250 Grad! 275 Grad! 300 Grad! 325 Grad! 350 Grad

------------------!---------!---------!---------!---------!---------

     Stg 38 E     !    14   !    13   !    12   !    11   !    10

     Stg 45 E     !    16   !    15   !    14   !    13   !    12

     Stg 52 E     !    18   !    17   !    16   !    15   !    14

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Bei Errechnung der Wanddicke muß die Minustoleranz berücksichtigt werden. Sie beträgt bei Wanddicken bis 20 mm höchstens 20%, bei Wanddicken über 20 mm höchstens 15%.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145183

Alte Dokumentnummer

N9194919520R