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Anl. 2/18 WBV

Fassungen
03.12.1949 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1803.12.194931.12.1993 BGBl. Nr. 264/1949 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 18

Inkrafttretensdatum

03.12.1949BGBl. Nr. 264/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

römisch achtzehn. Berechnung der Wanddicke von Teilen aus Gußeisen.

Die Wanddicke von durch Innendruck beanspruchten Teilen ist unter Benutzung der vorgeschriebenen Berechnungsverfahren zu errechnen.

  Hierbei ist der Sicherheitswert x

        bei reiner Zugbeanspruchung mit mindestens x = 9,

        bei Biegungsbeanspruchung mit mindestens   x = 5

einzusetzen.

  Der Sicherheitswert kann

         bei reiner Zugbeanspruchung auf x = 7,

         bei Biegungsbeanspruchung auf   x = 4

herabgesetzt werden, wenn das Gußstück nach einer Bescheinigung des Lieferwerkes spannungsfrei geglüht ist.

Bei Errechnung der Wanddicke muß die Minustoleranz berücksichtigt werden. Sie beträgt höchstens 15%.

Gesetzesnummer

10011259

Dokumentnummer

NOR12145184

Alte Dokumentnummer

N9194919521R