Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1949Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).
Text
§ 2. Dem Hersteller von Dampfkesseln obliegt der Nachweis, daß die verwendeten Werkstoffe gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden sind. Er ist verpflichtet, bei der Herstellung von Dampfkesseln die Bauvorschriften einzuhalten. Paragraph 2, Dem Hersteller von Dampfkesseln obliegt der Nachweis, daß die verwendeten Werkstoffe gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden sind. Er ist verpflichtet, bei der Herstellung von Dampfkesseln die Bauvorschriften einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12145158
Alte Dokumentnummer
N9194919495R