Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 30
Luftfahrzeugfunkausrüstung
Die Luftfahrzeuge jedes Vertragsstaates dürfen in oder über dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten Funksendegeräte nur mitführen, wenn von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine Zulassung zum Einbau und Betrieb dieser Geräte ausgestellt worden ist. Die Funksendegeräte sind im Hoheitsgebiet des überflogenen Staates gemäß den von diesem Staat festgelegten Vorschriften zu benutzen.
Funksendegeräte dürfen nur von den Mitgliedern der Flugbesatzung benutzt werden, die für diesen Zweck einen besonderen Ausweis besitzen, der von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR12145216
Alte Dokumentnummer
N9194945352L