Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1980Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL IXKAPITEL römisch neun
DER RAT
Artikel 50
Zusammensetzung und Wahl des Rates
Der Rat ist ein ständiges Organ, das der Versammlung verantwortlich ist. Er setzt sich aus dreiunddreißig von der Versammlung gewählten Vertragsstaaten zusammen. Eine Wahl findet bei der ersten Tagung der Versammlung statt und danach alle drei Jahre; die so gewählten Mitglieder des Rates bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates hat die Versammlung folgenden Staaten eine angemessene Vertretung einzuräumen:
den im Luftverkehr bedeutendsten Staaten;
den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, die den größten Beitrag zur Bereitstellung von Einrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt leisten und
den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, deren Benennung gewährleistet, daß alle geographischen Hauptgebiete der Welt im Rat vertreten sind. Jede freie Stelle im Rat ist durch die Versammlung so bald wie möglich zu besetzen; jeder auf diese Weise in den Rat gewählte Vertragsstaat bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
Ein Vertreter eines Vertragsstaates im Rat darf am Betrieb einer internationalen Fluglinie nicht aktiv beteiligt oder finanziell interessiert sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR12145236
Alte Dokumentnummer
N9194945372L