Rechtstracker.at

Art. 61

Fassungen
ab 15.03.1971 — BGBl. Nr. 138/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 61 heute15.03.1971 BGBl. Nr. 138/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

15.03.1971BGBl. Nr. 138/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL römisch zwölf
FINANZEN

Artikel 61

Haushaltsplan und Aufteilung der Aufwendungen

Der Rat hat der Versammlung die Jahresvoranschläge, jährliche Rechnungsabschlüsse und Voranschläge für alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Versammlung hat über die Jahresvoranschläge mit den ihr zweckmäßig erscheinenden Änderungen abzustimmen und die Ausgaben der Organisation – mit Ausnahme der in Kapitel römisch fünfzehn vorgesehenen Beiträge von Staaten, die damit einverstanden sind – in dem von ihr jeweils bestimmten Verhältnis auf die Vertragsstaaten aufzuteilen.

Anmerkung

Das Protokoll über gewisse Abänderungen, BGBl. Nr. 106/1957, konnte nicht wortgetreu eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145247

Alte Dokumentnummer

N9194945383L