Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1950Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1950,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(a) Jede der vereinbarten Luftverkehrslinien kann in Betrieb genommen werden, sobald jener vertragschließende Teil, dem die im Anhang umschriebenen Rechte gewährt werden, eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der angegebenen Flugwege namhaft gemacht hat und derjenige vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung oder diesen Luftverkehrsunternehmungen die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt hat (was vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (b) dieses Artikels und des Artikels VI ohne ungebührliche Verzögerung geschehen soll).(a) Jede der vereinbarten Luftverkehrslinien kann in Betrieb genommen werden, sobald jener vertragschließende Teil, dem die im Anhang umschriebenen Rechte gewährt werden, eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der angegebenen Flugwege namhaft gemacht hat und derjenige vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung oder diesen Luftverkehrsunternehmungen die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt hat (was vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (b) dieses Artikels und des Artikels römisch sechs ohne ungebührliche Verzögerung geschehen soll).
(b) Die Luftverkehrsunternehmung oder die Luftverkehrsunternehmungen, die von einem der vertragschließenden Teile namhaft gemacht werden, können verhalten werden, den zuständigen Luftfahrtbehörden des anderen vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß sie imstande sind, die Bedingungen zu erfüllen, die gemäß den üblicherweise von diesen Behörden für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrslinien angewendeten Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind.