Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 15.01.1950 — BGBl. Nr. 111/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute15.01.1950 BGBl. Nr. 111/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1950,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.01.1950BGBl. Nr. 111/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch vier

Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011265

Dokumentnummer

NOR40004826