Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 15.01.1950 — BGBl. Nr. 111/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.01.1950 BGBl. Nr. 111/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1950,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.01.1950BGBl. Nr. 111/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sechs

Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser bzw. über diese Luftverkehrsunternehmung demjenigen vertragschließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung gegen die in dem vorstehenden Artikel römisch fünf vorgesehene Beachtung der Gesetze verstößt oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011265

Dokumentnummer

NOR40004828